Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9 Abs. 2 UEV
Kotierte Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht
Aktien, die bis zum Ende der Nachfrist ausgegeben werden
Das Angebot bezieht sich auch auf diejenigen Aktien der Zielgesellschaft, die bis zum Ende der Nachfrist (insbesondere aufgrund der Ausübung allfälliger Beteiligungsderivate) neu ausgegeben werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Aktien, die durch Kapitalerhöhung neu geschaffen werden
Das Angebot bezieht sich auch auf diejenigen Aktien der Zielgesellschaft, die im Rahmen einer vor Lancierung des Angebots durch die Generalversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung neu geschaffen werden, soweit die Kapitalerhöhung vor Ende der Nachfrist durchgeführt wird.
Eigene Aktien der Zielgesellschaft
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf Aktien der Zielgesellschaft beziehen, die von der Zielgesellschaft selbst oder einer deren Tochtergesellschaften gehalten werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Von der Anbieterin gehaltene Aktien der Zielgesellschaft
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf Aktien der Zielgesellschaft beziehen, die von der Anbieterin oder von einer ihrer Tochtergesellschaften oder von mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (etwa aufgrund eines dem Angebot vorangehenden Erwerbsgeschäfts) gehalten werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Nicht kotierte Aktien und Beteiligungsderivate
Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf nichtkotierte Aktien und allenfalls ausstehende oder bis zum Ablauf der Nachfrist noch ausgegebene Beteiligungsderivate beziehen.
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich nur auf diejenigen Beteiligungspapiere anzuwenden, auf die sich das Angebot bezieht.
Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist jedoch vom Anwendungsbereich der Best Price Rule zu unterscheiden: Letztere schützt die Angebotsempfänger davor, dass die Anbieterin ab der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist keine Beteiligungspapier erwirbt, die über dem Angebotspreis liegen. Dabei stellt Art. 10 Abs. 1 UEV einzig auf den Erwerb von Beteiligungspapieren ab und unterschiedet weder zwischen kotierten und nicht kotierten noch zwischen vom Angebot erfassten und vom Angebot nicht erfassten Beteiligungspapieren.
Zum Anwendungsbereich der Best Price Rule vgl. im Einzelnen die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.
Mitarbeiteroptionen ex lege erfasst bei Modifikation oder Abschaffung des Optionsplans
Wird ein Mitarbeiteroptionsplan im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot durch die (in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde) Zielgesellschaft angepasst (geändert oder ergänzt) oder abgeschafft, sind die Mitarbeiteroptionen als materiell vom Angebot umfasst zu betrachten.
Zur Anwendung der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fliessenden Best Price Rule auf Optionen und andere Beteiligungsderivate, vgl. die entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 2 UEV.
Ausnahmsweise Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes trotz fehlender Kotierung
Zur ausnahmsweisen Anwendung des Schweizer Übernahmerechts inkl. Gleichbehandlungsgrundsatz trotz fehlender Kotierung vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 125 Abs. 1 FinfraG.
2. Best Price Rule
[...]
2.4 Anwendungsbereich der Best Price Rule
[12] Davon zu unterscheiden ist jedoch der Anwendungsbereich der Best Price Rule. Die Best Price Rule schützt die Angebotsempfänger davor, dass die Anbieterin ab der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist eine Beteiligungspapiere erwirbt, die über dem Angebotspreis liegen. Dabei stellt Art. 10 Abs. 1 UEV einzig auf den Erwerb von Beteiligungspapieren ab und unterscheidet weder zwischen kotierten und nicht kotierten noch zwischen vom Angebot erfassten und vom Angebot nicht erfassten Beteiligungspapieren.
[13] Im Gegensatz zum Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Best Price Rule daher auch dann anwendbar, wenn das erworbene Beteiligungspapier nicht Gegenstand des Angebots ist (Dieter Gericke/Karin Wiedmer, a.a.O., Rn 4 zu Art. 10; Tatjana Linder, a.a.O., S. 118 f.; Urs Schenker, Schweizerisches Übernahmerecht, S. 274, mit dem Argument, andernfalls könne "der Anbieter z.B. Stimmrechtsaktien, die nicht kotiert sind, zunächst vom Angebot ausschliessen, dann aber dennoch mit einer hohen Prämie unter der Bedingung kaufen, dass das Angebot erfolgreich ist, und so das Gleichbehandlungsgebot unterlaufen"; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Quadrant AG vom 30. November 2010, Erw. 21.1 und Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.1 ff. beide betreffend Finanzinstrumente, wobei letztere Verfügung klarstellt, dass auf die in Frage stehenden Finanzinstrumente nur die Best Price Rule, nicht aber der Gleichbehandlungsgrundsatz anwendbar sei).
[14] Werden Beteiligungspapiere erworben, die nicht Gegenstand des Angebots sind, so findet die Best Price Rule allerdings nur insofern Anwendung, als dass siesicherstellt, dass dieser Erwerb nicht zu einem Preis erfolgen darf, welcher über dem Angebotspreis liegt. Die Anwendung der Best Price Rule erfolgt mit anderen Worten einseitig, da nur die vom Angebot erfassten Beteiligungspapiere Schutzobjekt der Best Price Rule sind (Dieter Gericke/Karin Wiedmer, a.a.O., Rn 10 zu Art. 10: „Ob diese [gemeint sind die erworbenen] Beteiligungspapiere vom Angebot erfasst sind, spielt dabei nur insofern eine Rolle, als eine Schlechterstellung von Beteiligungspapieren, die nicht vom Angebot erfasst sind, übernahmerechtlich grundsätzlich zulässig ist“; Tatjana Linder, a.a.O., S. 118: „Die Best Price Rule gilt für jeden Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaf […] selbst dann, wenn diese vom Angebot nicht erfasst sind. […] Das Gleichbehandlungsgebot, aus welchem die Best Price Rule entstanden ist und welches in vielen Bereichen weiter reicht als die Best Price Rule gilt hingegen nicht für Beteiligungspapiere […], welche nicht vom Angebot erfasst sind. Deshalb ist auch die Angemessenheit der Verhältnisse zwischen dem Preis für verschiedene Beteiligungspapiere nur für jene Kategorie von Beteiligungspapieren zu wahren, welche vom Angebot erfasst sind“; Urs Schenker, a.a.O., S. 268: „Auf diese preiserhöhende Wirkung der Best-Price-Regel können sich die Inhaber aller Beteiligungspapiere, die vom Angebot erfasst sind, berufen“; vgl. auch Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, 3. Aufl. 2014, Rn 670 und 676).
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