Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9a UEV
Neue Regeln zur Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten
Am 1. Mai 2013 wurden mit Art. 9a und 9b der revidierten UEV die bisher im UEK-Rundschreiben Nr. 4: Freiwillige öffentliche Tauschangebote vom 9. Februar 2009 enthaltenen Bestimmungen zur Baralternative bei freiwilligen Angeboten in teilweise revidierter und ergänzter Form in die UEV übernommen und das UEK-Rundschreiben Nr. 4 infolgedessen aufgehoben.
Insofern ist die nachstehend wiedergegebene bisherige Praxis zur Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten vor dem Hintergrund der teilweise revidierten Bestimmungen entsprechend zu relativieren.
Praxis zur Baralternative vor Inkrafttreten von Art. 9a UEV
Pflicht gemäss Best Price Rule zur Unterbreitung einer Baralternative bei Barkauf ausserhalb eines freiwilligen Tauschangebots
Erwirbt der Anbieter eines freiwilligen Tauschangebots innerhalb der für die Best Price Rule geltenden Frist (Art. 10 Abs. 1 UEV) ausserhalb des Angebots Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder Finanzinstrumente, auf die sich das Angebt bezieht, gegen Barzahlung, muss er sämtlichen Angebotsempfängern eine vollständige Barzahlung (Baralternative) anbieten.
Keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Barerwerb von nicht vom Angebot erfassten Finanzinstrumenten
Die Pflicht des Anbieters bei freiwilligen Tauschangeboten zur Unterbreitung einer Baralternative, wenn er während der für die Best Price Rule geltenden Frist (Art. 10 Abs. 1 UEV) Finanzinstrumente gegen Barzahlung erwirbt, gilt nur für solche Finanzinstrumente, die vom Angebot erfasst sind. Nicht erfasste Finanzinstrumente unterstehen nicht dem Gleichbehandlungsgebot und lösen entsprechend auch keine Frist zur Unterbreitung einer Baralternative aus.
Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten bzw. Holding-Angeboten
Transaktionen zur Absicherung von Marktrisiken (Hedging Transaktionen)
Eine Ausnahme von der Einhaltung der Best Price Rule (und damit – unter Geltung des Rechts vor Inkrafttreten von Art. 9a UEV – auch hinsichtlich der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative) kann für Hedging-Transaktionen, die nicht mit dem Umtauschangebot zusammenhängen (in casu Erwerb und Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Bank zur Absicherung von Marktrisiken für zwei von der Bank ausgegebene Indexzertifikate), gewährt werden.
Barerwerb von eigenen Aktien beim Holding-Angebot im Allgemeinen
Bei einem Holding-Angebot und sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, besteht keine Notwendigkeit, im Fall eines Erwerbs gegen Barzahlung sämtlichen Angebotsempfängern Barzahlung anzubieten.
Barerwerb von eigenen Aktien beim Holding-Angebot mit dem Zweck, die Erfolgsaussichten des Angebots zu erhöhen
Ausnahmen zum UEK-Rundschreiben Nr. 4 können in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt werden, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Überwiegende Interessen sind z.B. gegeben, wenn sich die Anbieterin die Möglichkeiten offen halten muss, Mitarbeiterprogramme zu bedienen oder eine gewisse Liquidität der neuen Aktien zu gewährleisten.
Der börsliche Barerwerb eigener Aktien, mit dem einzigen Zweck, die Erfolgsaussichten des Holding-Angebots zu erhöhen und insbesondere die Schwelle eines Squeeze-out im Sinne von Art. 137 FinfraG leichter zu erreichen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar. Insofern reicht der Umstand, dass ein Holding-Angebot vorliegt und das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, zur Ausnahmegewährung nicht aus. Es bedarf vielmehr eines darüber hinaus gehenden Interesses, das namentlich dann gegeben ist, wenn sich die Anbieterin und die Zielgesellschaft die Möglichkeit offen halten wollen, weiterhin eigene Aktien börslich zu erwerben, um Mitarbeiterprogramme zu bedienen, um eine gewisse Liquidität der neuen Aktien zu gewährleisten und um evtl. ein öffentliches Rückkaufprogramm lancieren zu können.
7. Best Price Rule und Baralternative im Zusammenhang mit Indexzertifikaten von mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen
[...]
[31] Die Best Price Rule als Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes will verhindern, dass die Anbieterin nach Veröffentlichung des Angebotes (bzw. der Voranmeldung) Titel der Zielgesellschaft zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis erwerben kann, ohne diesen Preis allen Empfängern des Angebots anzubieten. Solange die Bank Vontobel AG Transaktionen in Namenaktien der BB Medtech ausschliesslich im Zusammenhang mit ihren Indexzertifikaten VZSXB und VZSXL betreibt, kann für diese Geschäfte eine Ausnahme von der Best Price Rule gemäss Art. 10 Abs. 1 UEV gewährt werden (vgl. dazu auch Empfehlung vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 5.5).
[32] Da für die erwähnten Geschäfte eine Ausnahme von der Best Price Rule gewährt wird, besteht im Fall eines Kaufs gegen Bar im Zusammenhang mit den Indexzertifikaten auch keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative.
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