Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 9a Abs. 1 UEV
Anwendungsfälle zum Grundsatz
Ausnahme bei Holding-Angeboten
Grundsatz
Unter der Voraussetzung, dass das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, besteht bei Holding-Angeboten keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative, weil Barerwerbe bei liquiden Titeln keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre bewirken, die lediglich Tauschtitel erhalten, da sie ihre Position aufgrund der Liquidität börslich veräussern können.
Barerwerbe über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt
Der Grundsatz, wonach bei Holding-Angeboten – sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist – keine Notwendigkeit zur Unterbreitung einer Baralternative besteht, gilt nicht nur für börsliche Barerwerbe, sondern auch für solche über börsenähnliche Einrichtungen oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt.
4. Erwerb gegen bar und Best Price Rule (Antrag 4)
[...]
4.3 Erwerb über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt
[20] Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem öffentlichen Umtauschangebots der Swiss Re AG an die Aktionäre der Schweizerischen Rückversicherungs-Gesellschaft AG zugrunde lag und dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, welcher sich lediglich auf den börslichen Erwerb gegen Bar bezog (vgl. Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 5.3), beantragt UBS die Feststellung, dass solche Barerwerbe auch dann zulässig bzw. mit Art. 9a UEV und der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV vereinbar sind, wenn sie nicht über eine Börse, sondern über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt erfolgen.
[21] Vorliegend ist erstellt, dass die Geschäftseinheiten und Gesellschaften des UBS Konzerns umfangreiche Handels- und andere Marktaktivitäten im Zusammenhang mit UBS Wertpapiere unterhalten und hierfür auf die Nutzung börsenähnlicher Einrichtung und des (traditionellen) OTC-Marktes angewiesen sind (vgl. Sachverhalt lit. H).
[22] Mit Blick auf Art. 9a UEV bzw. die Stoffgleichheit stellen Barerwerbe über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt kein Problem dar. Solche Barerwerbe bewirken – unabhängig von der Handelsplattform, auf der sie getätigt werden – keine Benachteiligung der übrigen Aktionäre, sofern diese ihre Position auf einfache Weise börslich veräussern können. Dies ist vorliegend aufgrund der Liquidität der UBS-Aktie gewährleistet (vgl. Erw. 4.1).
[...]
[24] Dabei wird nicht übersehen, dass Barerwerbe über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt aufgrund deren geringeren Transparenz schwieriger zu überprüfen sind als solche über eine Börse. Dies ist jedoch kein ausreichender Grund, solche Barerwerbe zu untersagen. Die gleichen Schwierigkeiten der Überprüfung stellen sich auch bei „normalen“ öffentlichen Kaufangeboten, sofern innerhalb der Periode der Best Price Rule Beteiligungspapiere ausserbörslich erworben werden, auf die sich das Angebot bezieht. Im einen wie im andern Fall hat die Prüfstelle gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. d UEV (auch) für Barerwerbe über eine börsenähnliche Einrichtung oder auf dem (traditionellen) OTC-Markt die Einhaltung der Best Price Rule zu prüfen und zu bestätigen.
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