Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 48 Abs. 3 UEV
Bewertung durch Prüfstelle in vorgehendem Angebot ist auch für das nachfolgend lancierte, konkurrierende Angebot relevant
Sind illiquide Beteiligungspapiere Gegenstand von konkurrierenden Kaufangeboten, besteht keine Notwendigkeit für eine (zweite) Bewertung, soweit bereits eine Bewertung durch eine Prüfstelle erfolgt ist und diese von der Übernahmekommission mit Verfügung akzeptiert wurde. Dafür spricht bereits der Umstand, dass gemäss Art. 48 Abs. 3 lit. a UEV bei einem konkurrierenden Angebot für die Ermittlung des Börsenkurses das Datum der Voranmeldung des vorhergehenden Angebots massgebend ist. Dass die Prüfstelle von der Anbieterin des vorhergehenden Angebots ausgewählt wurde, schadet nicht, da die Prüfstelle ohnehin unabhängig sein muss.
7. Einhaltung der Bestimmungen über den Mindestpreis
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7.2 Börsenkurs
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[24] Vor dem Hintergrund des konkurrierenden Angebotes stellt sich die Frage, ob die erwähnte Bewertung durch Ernst & Young AG auch für das konkurrierende Angebot massagebend oder ob die Anbieterin 2 zu verpflichten ist, eine eigene Bewertung zu erstellen. Für ersteres spricht der Umstand, dass gemäss Art. 48 Abs. 3 lit. a UEV bei einem konkurrierenden Angebot für die Ermittlung des Börsenkurses das Datum der Voranmeldung des vorhergehenden Angebotes massgebend ist. Überdies besteht auch keine Notwendigkeit für eine (zweite) Bewertung: Mit der Bewertung durch Ernst & Young AG ist bereits eine Bewertung durch eine Prüfstelle vorhanden, welche von der Übernahmekommission mit Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 5.2 akzeptiert wurde. Dass diese Prüfstelle von der Anbieterin 1 ausgewählt wurde, schadet nicht, da die Prüfstelle ohnehin unabhängig sein muss.
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