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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 15

Ratio legis von Rn 15

Rn 15 (vormals Rn 12 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) soll verhindern, dass der Anbieter das Rückkaufvolumen, welches von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt wurde, mittels zusätzlicher Rückkäufe ausserhalb des öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms erhöhen kann.

Separater Aktienrückkauf zum gleichen Zweck ausserhalb des Rückkaufprogramms verletzt Rn 15

Ein Aktienrückkauf (Blocktrade, auf der ersten Handelslinie), der gleichzeitig und ausserhalb eines bereits freigestellten Rückkaufprogramms (auf der zweiten Handelslinie) erfolgt, ist dem Rückkaufprogramm zuzurechnen, wenn der separate Rückkauf gemäss UEK materiell zum gleichen Zweck erfolgte wie das Rückkaufprogramm (in casu Kapitalherabsetzung). Dies stellt unter anderem eine Verletzung von Rn 15 (Rn 12 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) dar (Zur möglicherweise gleichzeitigen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands sowie zur Anordnung geeigneter Massnahmen für die Beseitigung der verursachten Missstände, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 138 Abs. 3 FinfraG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 522/01 vom 4. Januar 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Erw. 2.1, Rz. 8-10

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 12); in casu wurde die Argumentation der Anbieterin von der UEK nicht akzeptiert, wonach zunächst für die separat zurückgekauften Aktien eine Weiterplatzierung oder Verwendung für ein Fusionsvorhaben angedacht war; nach Ansicht der UEK lagen keine Indizien dafür vor, dass derartige Verwendungen ernstlich erwogen wurden, sondern dies bloss theoretische Verwendungsmöglichkeiten waren, die sich in der Folge nicht realisierten.)

Überführung von anderweitig erworbenen eigenen Aktien in das öffentlich angekündigte Rückkaufprogramm

Voraussetzungen für Zulässigkeit der Überführung

Der Anbieter darf eigene Aktien, die er im Rahmen eines nicht öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms und zu einem anderen als den angekündigten Zweck erworben hat, in ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm überführen, sofern die Überführung (i) sachlich gerechtfertigt ist, (ii) keine Umgehung des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vorliegt und (iii) sich der Anbieter die überführten Aktien an das freigestellte Volumen des öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms anrechnen lässt.

Meldepflichten bei Überführung

Der Anbieter hat eine Überführung von Aktien in ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm umgehend und unter weiterführenden Angaben zu melden.

Änderung des Zwecks des Rückkaufprogramms

Vgl. zur Änderung des Zwecks des Rückkaufprogramms die Praxis und Kommentierung zu nachstehenden Rn 42-43 des UEK-Rundschreibens Nr. 1.

Verbot von zwei gleichzeitig laufenden Rückkaufprogrammen für denselben Zweck

Läuft im Zeitpunkt der Lancierung eines neuen Rückkaufprogramms noch ein früheres Rückkaufprogramm für denselben Zweck, ist letzteres vorzeitig abzuschliessen, da nicht zwei Rückkaufprogramme für denselben Zweck gleichzeitig unterhalten werden dürfen.