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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 45

Übergangsregelung gemäss aUEK-RS Nr. 1 vom 7. März 2013

Weitergeltung des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010 für Rückkaufprogramme, deren Freistellungsgesuch vor dem 1. Mai 2013 gestellt wurde

Auf ein Rückkaufprogramm, dessen Freistellungsgesuch vor dem 1. Mai 2013 gestellt wurde, findet nicht das aUEK-RS Nr. 1 in seiner per 1. Mai 2013 revidierten Fassung Anwendung, sondern gelten weiterhin die Bestimmungen des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010. Letzteres kann daher weiterhin bis zum Ablauf der maximal dreijährigen Laufzeit eines solchen Rückkaufprogramms anwendbar bleiben.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 537/01 vom 22. Juli 2013 in Sachen Castle Alternative Invest AG, Erw. 3, Rz. 17-18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 1, Rz. 2

(in casu mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei einem solchen noch dem aUEK-RS Nr 1 vom 26. Februar 2010 unterstehenden Rückkaufprogramm die neuen am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Bestimmungen der Börsenverordnung (BEHV) – insbesondere Art. 55b ff. i.V.m. Art. 58 Abs. 2 BEHV – zu beachten sind)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1, Rz. 2

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1; in casu analoge Fragestellung der Weitergeltung der UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 8. März 2000 auf ein Rückkaufprogramm, dessen Freistellungsgesuch noch vor Inkrafttreten des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010 gestellt wurde)

Kein "Grandfathering" für den Fall von künftigen Änderungen des UEK-RS Nr. 1

Ob die mit einer UEK-Verfügung gewährten Ausnahmen auch unter künftig anwendbarem Recht Bestand haben, ist eine Frage, die zum gegebenen Zeitpunkt nach Massgabe des intertemporalen Rechts zu beurteilen sein wird. Einem Gesuch der Anbieterin, dass die von der UEK gewährten Ausnahmen auch im Fall von künftigen Änderungen des UEK-RS Nr. 1 Geltung behalten sollen (sog. "Grandfathering"), kann daher nicht stattgegeben werden.