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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 3, Rz. 9

Kontakte zwischen Anbieter und Prüfstelle im Hinblick auf Prüfstellenmandat zulässig

Sämtliche im Zusammenhang mit der Auswahl, Mandatierung und Entlohnung einer Prüfstelle notwendigerweise einhergehenden Kontakte zwischen dem Anbieter und der Prüfstelle schaden der Unabhängigkeit der Prüfstelle von vorneherein nicht. Dies betrifft insbesondere die Instruktion über das Prüfstellenmandat und die Honorarzahlung. Spezifische Auflagen der UEK im Einzelfall, die in ein Kontaktverbot münden, stellen keinen generellen Massstab für die Frage der Befangenheit in künftigen Fällen dar.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 4.4

(mit Bezug auf Verfügung 410/04 vom 14. November 2011 in Sachen Quadrant AG, in welcher die UEK aufgrund der spezifischen Verfahrensgeschichte ausnahmsweise ein strenges Kontaktverbot aller Parteien mit der Prüfstelle verfügte)