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Praxis zu Art. 125 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 22 Abs. 1bis BEHG)

Zweck

Zweck dieser Bestimmung ist die Verhinderung positiver Kompetenzkonflikte.

Anwendungsfälle

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 582/01 vom 7. November 2014 in Sachen Cosmo Pharmaceuticals SpA, Erw. 3.1-3.3, Rz. 11-20

(in casu wurde im Zusammenhang mit dem nach italienischem Recht für den Fall einer Sitzverlegung ins Ausland bestehenden Austrittsrecht, welches als öffentliches Kaufangebot i.S.v. Art. 2 lit. i FinfraG qualifiziert, auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Übernahmerechts verzichtet, weil das schweizerische Übernahmerecht in mehreren Punkten zu Konflikten mit dem italienischen Gesellschaftsrecht geführt hätte, das italienische Gesellschaftsrecht aber einen mindestens gleichwertigen Anlegerschutz für alle Aktionäre unter denselben Bedingungen gewährleistet)