Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 BEHG)
Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei ungenügend konkretisierten Sachverhalten
Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.
Zeitliche Geltung einer einmal gewährten Ausnahme
Eine einmal gewährte Ausnahme gilt unbefristet, vorbehältlich abweichender Anordnungen der UEK.
Gewährung einer Ausnahme bei Transaktionen nach ausländischem Recht
Eine Ausnahme von der Angebotspflicht kann für eine Transaktion nach ausländischem Recht, welche eine Angebotspflicht in der Schweiz auslöst, nur gewährt werden, sofern die Grundziele des Schweizerischen Übernahmerechts, d.h. Transparenz, Gleichbehandlung sowie das damit verbundene Gebot der Lauterkeit (vgl. Art 1 FinfraG sowie Art. 1 UEV) Beachtung finden bzw. der Anlegerschutz im anwendbaren ausländischen Recht materiell-rechtlich der Schweizerischen Regelung entspricht.
Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht
Vgl. zu weiteren, über die in Art. 136 Abs. 1 lit a-e FinfraG aufgezählten Fälle hinausgehenden, möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA.
1. Stellungnahme der Übernahmekommission zur Frage des Bestehens einer Angebotspflicht
[...]
1.7 Es versteht sich von selbst, dass Laxey im Rahmen einer seriösen Anlagestrategie den Ausstieg aus einer Beteiligung jeweils bereits beim Einstieg ins Auge fassen muss. Der Schluss, Absprachen mit letztendlich ebenfalls ausstiegswilligen Dritten erfolgten schon deshalb nicht im Hinblick auf eine Beherrschung i.S.v. Art. 27 BEHV-EBK, wäre aber eine unzulässige Verkürzung. Relevant ist weniger, ob Laxey und die anderen Gruppenmitglieder verkaufen wollen, sondern vielmehr, wie sie sich bis dahin verhalten werden. Von Belang könnte etwa sein, ob Laxey nach Vertragsabschluss noch versuchen würde, Einfluss auf die Strategie der Implenia zu nehmen. Dazu machen die Gesuchstellerinnen allerdings keine Angaben.
Ähnliches gilt für die Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung. Die Gesuchstellerinnen lassen sinngemäss ausführen, diese sei für die Annahme einer gemeinsamen Absprache im Hinblick auf die Beherrschung der Implenia nicht hinreichend. Diese Auffassung mag zutreffen. Der Umkehrschluss, die tatsächlich entstehende Gruppe sei nicht angebotspflichtig, wäre aber falsch. Die Angebotspflicht kann etwa entscheidend vom konkreten Inhalt der Diskussionen abhängen, zu deren Führung sich die Gruppenmitglieder verpflichten. Die Gesuchstellerinnen machen auch zu ihren diesbezüglichen Vorstellungen keine Angaben.
Für die Beurteilung einer Angebotspflicht relevant sind sodann in aller Regel die Identität der einzelnen Gruppenmitglieder und deren eigene Interessen und Motive. Ross und Reiter müssen bekannt sein. Auch hierzu machen die Gesuchstellerinnen keine Angaben.
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