Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 138 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33a Abs. 2 BEHG)
Mitwirkung der Parteien
Die Parteien sind im Übernahmeverfahren zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet, auch dass die Übernahmekommission die Parteien zu einem Sachverhalt befragen kann.
Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die in einem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtete Parteien gegenüber einer Behörde die Wahrheit sagen.
B Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot
[...]
3. In concreto
[...]
3.2 Parallelität des Beteiligungsaufbaus
[...]
(57) Das Verwaltungsverfahren ist ein vornehmlich schriftliches, im Fall des Übernahmeverfah- rens zudem einfaches und rasches Verfahren, in welchem die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen gestützt auf Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Dritten, Augen- schein und/oder Gutachten von Sachverständigen feststellen (vgl. Art. 12 VwVG; Art. 33b Abs. 4 und 5 BEHG; Art. 63 Abs. 1 UEV; vgl. auch Auer in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich /St. Gallen 2008, N 34 zu Art. 12). Die Parteien sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 33a Abs. 2 BEHG; Scherrer, Aktionäre der Zielge- sellschaft im Übernahmeverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 60 f.; Höhn/Lang/Roelli, Öffentliche Übernahmen, Basel 2011, S. 436). Die UEK hat die Beschwerdeführerin schriftlich ausführlich zum Aufbau ihrer Beteiligungen an der Anbieterin und der Zielgesellschaft befragt. In ihren Antworten ha- ben die Beschwerdeführerin nachvollziehbar die Gründe für den jeweiligen Beteiligungsaufbau darge- legt und sich von einem allfälligen Handeln in gemeinsamer Absprache distanziert. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in einem Verfahren zur Mitwirkung verpflichtete Parteien ge- genüber einer Behörde die Wahrheit sagen und sich die Parteien weder gegenseitig widersprochen noch in sonstige Widersprüche verwickelt haben, können vorliegend keine klaren Hinweise ausge- macht werden, die einen konzertierten Aufbau der Beteiligungen der Beschwerdeführerinnen an der Zielgesellschaft bzw. der Anbieterin nahelegen würden. Ebenso kann aufgrund des langen zeitlichen Vorlaufs nicht von einem Erwerb der jeweiligen Beteiligungen im Hinblick auf ein Angebot i.S.v. Art. 11 UEV gesprochen werden. Insgesamt bestehen somit nicht genügend Hinweise, um ein Parallelverhal- ten von Grenzebach und SWOCTEM beim Beteiligungsaufbau an der Anbieterin und der Zielgesell- schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschliessen.
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