Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung
Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.
5. Parteistellung
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[15] Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht (sog. qualifizierte Aktionärinnen oder qualifizierte Aktionäre), haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie (i) dies bei der Übernahmekommission in Übereinstimmung mit Art. 57 UEV beanspruchen oder (ii) eine Einsprache gemäss Art. 58 UEV bei der Übernahmekommission einreichen (Art. 139 Abs. 3 FinfraG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 UEV). Im Fall der Beanspruchung der Parteistellung in Übereinstimmung mit Art. 57 UEV erhält der antragstellende Aktionär erst ab der Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder (sofern früher) des Dispositivs der ersten Verfügung der Übernahmekommission Parteistellung und kann erst ab diesem Zeitpunkt sämtliche Parteirechte geltend machen (vgl. zum Ganzen Rudolf Tschäni/Hans-Jakob Diem/Jacques Iffland/Tino Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn 232 ff.).
[16] Die Stoffel-Holding stellte am 15. Januar 2018 bei der Übernahmekommission Antrag auf Erhalt der Parteistellung im Sinne von Art. 57 UEV und wies über die Beibringung entsprechender Bankdepotauszüge nach, dass sie über eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 3% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft verfügte (vgl. Sachverhalt Bst. I).
[17] Im vorliegenden Fall wurde die Stoffel-Holding tatsächlich bereits mit Unterzeichnung des Holding-Aktienkaufvertrags am 13. Januar 2018 Partei des Verfahrens, da sie ab diesem Zeitpunkt in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelte (Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG; vgl. dies Ausführungen in Erw. 4 hiervor). Die Parteistellung der Stoffel-Holding erlosch sodann mit dem Vollzug des Holding-Aktienkaufvertrags am 21. Februar 2018.
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