Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung
Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.
2. Parteistellung von Gebuka
[3] Die Gesuchsteller wenden gegen die Parteistellung von Gebuka ein, diese sei (nur) qualifizierte Aktionärin der Zielgesellschaft gemäss Art. 56 Abs. 3 UEV. Als solche müsse sie erst einen Antrag auf Parteistellung stellen und könne gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b UEV erst nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft am Verfahren teilnehmen.
[4] Gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV haben im Verfahren in Übernahmesachen Personen Parteistellung, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln. Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht muss es hierfür ausreichen, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person in gemeinsamer Absprache mit dem oder den Gesuchstellern handelt. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
[5] Die UEK hat mit Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz + Bickenbach AG, Erw. 1 festgehalten, dass aufgrund des ABV die S+B KG und Gebuka zusammen mit den von ihnen beherrschten Gesellschaften eine Gruppe im Sinne von Art. 31 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHV-FINMA bilden, welche die Kontrolle über S+B AG gemeinsam ausübt. Ob der ABV heute noch Bestand hat, ist umstritten (vgl. Sachverhalt lit. H). Infolgedessen steht nicht fest, ob Gebuka und S +B KG nach wie vor in gemeinsamer Absprache handeln. Vor diesem Hintergrund ist Gebuka Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu gewähren und zwar nicht als qualifizierte Aktionärin, sondern als Partei gemäss Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG und Art. 56 Abs. 1 UEV.
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