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Praxis zu Art. 140 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33c Abs. 2 BEHG)

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Sprache der angefochtenen Verfügung (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Verwenden die Parteien in ihren Eingaben eine andere Amtssprache, kann diese zur Verfahrenssprache im Beschwerdeverfahren bestimmt werden.