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Praxis zu Art. 141 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 33d Abs. 1 BEHG)

Beschwerdelegitimation vor BVGer richtet sich ausschliesslich nach Verwaltungsverfahrensgesetz

Die Regelung der Parteistellung vor der UEK nach Art. 139 Abs. 2 und 3 FinfraG stellt eine von den Bestimmungen des VwVG (insbes. Art. 48 VwVG) abweichende Spezialvorschrift dar, die auf das Beschwerdeverfahren vor BVGer nicht anwendbar ist. Das BVGer ist nicht der Auffassung, dass eine Beschwerdeführerin nur zur Beschwerde legitimiert wäre, wenn sie auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. des Urteils des BVGer noch einen 3%-Mindestanteil an Aktien bzw. Stimmrechten der Zielgesellschaft halten würde. Vielmehr richtet sich die Frage der Beschwerdelegitimation ausschliesslich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.2

(in casu implizit)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-5272/2009 vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, Erw. 1.3.4

(in casu Parteistellung vor BVGer bejaht für eine Beschwerdeführerin, welche vor den Vorinstanzen noch über 2%, vor BVGer nur noch über 0.0036% der Stimmrechte verfügte; dabei liess das BVGer explizit offen, ob auch Minderheitsaktionäre, die zu keiner Zeit eine Beteiligung von 2% hielten, basierend auf Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdeberechtigt wären); Caveat: Anders als im vorliegenden, noch unter Art. 33c Abs. 3 BEHG vor dessen Revision per 1. Mai 2013 ergangenen Urteil des BVGer von 2010, bestimmt sich die Parteistellung vor der FINMA (analog zu jener vor dem BVGer) nur noch nach Art. 48 VwVG. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 140 Abs. 3 FinfraG).

Beschwerde bzgl. Erhöhung des Angebotspreises trotz Andienung nicht rechtsmissbräuchlich

Eine Beschwerde vor BVGer ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der beschwerdeführende Aktionär seine Aktien im Rahmen des Angebots angedient hat, gleichzeitig aber – insbesondere auch durch Gebrauch der ihm zustehenden Rechtsmittel – seinen Anspruch geltend macht, seine Beteiligungspapiere nicht nur zum von der Anbieterin gebotenen Preis, sondern zum gesetzlich vorgesehenen Mindestpreis zu verkaufen.

Rechtskraft der Entscheide der Vorinstanz für nicht anfechtende Entscheidadressaten

Wiedersprechende obiter dicta von Bundesverwaltungsgericht und UEK

BVGer: Verfügung der Vorinstanz kann in Rechtskraft für alle nicht anfechtenden Adressaten erwachsen

Ein Verfügungsdispositiv, welches das Angebot als Ganzes zum Gegenstand hat, insbesondere die Angemessenheit des Angebotspreises, kann ohne weiteres von einzelnen Adressaten angefochten werden, gegenüber den übrigen Adressaten aber in Rechtskraft erwachsen. Eine allfällige Erhöhung des Angebotspreises im Rechtsmittelverfahren würde dann nur dem anfechtenden Aktionär und nicht zusätzlich sämtlichen anderen Aktionären, die das betreffende Kaufangebot angenommen haben zugutekommen. Dies ergibt sich aus dem auch im Verwaltungsrecht geltenden Prinzip, wonach sich die direkte Rechtskraftwirkung von Verfügungen und Gerichtsurteilen grundsätzlich nur auf die Parteien erstrecke.

UEK: Überprüfung von öffentlichen Kaufangeboten auf ihre Gesetzeskonformität durch UEK, FINMA und BVGer mit Reflexwirkung auf alle Marktteilnehmer (obiter dictum)

Die Auslegung des BVGer, wonach eine angefochtene Verfügung der UEK in Rechtskraft für alle nicht anfechtenden Adressaten erwachsen kann, ist unvereinbar mit den Grundprinzipien des Börsenrechts und dem Verfahren, welches der Gesetzgeber zu deren Verwirklichung vorsieht. Die gesetzgeberischen Ziele, Gleichbehandlung der Anleger und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte (vgl. Art. 1 Abs. 2 FinfraG und Art. 1 UEV) können nur erreicht werden, wenn UEK, FINMA und das Bundesverwaltungsgericht öffentliche Kaufangebote mit Reflexwirkung auf alle Marktteilnehmer auf ihre Gesetzeskonformität überprüfen.

Urteile des BVGer sind endgültig

Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote können nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 82 i.V.m. Art. 83 Bst. u BGG. Entsprechende Urteile des BVGer sind daher endgültig.

Besondere Aspekte des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht

Möglichkeite der Verweisung des Gerichts auf die Begründung der Vorinstanz

Das Gericht kann im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflictet. Davon ist indes zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls der EIndruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit den Vorbringen im Rechtsmittel nicht auseinander.

Antizipierte Beweiswürdigung

Auf die Abnahme beantragter Beweismittel kann, ohne das rechtliche Gehör der betreffenden Partei zu verletzen, verzichtet werden, wenn die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge ein nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 4.3

(in casu Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf Edition von weiteren Unterlagen sowie auf Einvernahme eines Zeugen)