Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 141 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 33d Abs. 2 BEHG)
Keine aufschiebende Wirkung
BVGer kann der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilen
Da Art. 141 Abs. 2 FinfraG als Spezialgesetz keine Möglichkeit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorsieht (entgegen Art. 55 Abs. 3 VwVG), kann der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von vorneherein weder von Amtes wegen noch auf Gesuch hin, auch nicht superprovisorisch, aufschiebende Wirkung erteilen.
Vorsorgliche Massnahmen, die der aufschiebenden Wirkung gleichkommen, ebenfalls nicht zulässig
Art. 141 FinfraG verbietet auch die Gewährung von vorsorglichen Massnahmen, welche einen Zustand herstellen, der einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das BVGer gleichkommt.
Zwischenverfügung BVGer B-2414/2009 vom 11. Mai 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. B, Rz. 16-18
[...]
(16.) dass demnach auch nicht durch andere vorsorgliche Massnahmen ein Zustand hergestellt werden darf, welcher einer aufschiebenden Wirkung gleichkommt (vgl. SEILER , a.a.O., Art. 55 N 187);
(17.) dass gemäss Art. 56 VwVG die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei nach Einreichung der Beschwerde andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen;
(18.) dass die vorliegend verlangte vorsorgliche Massnahme um Aussetzung der im vorinstanzlichen Entscheid auf den 15. April 2009 angesetzte Frist zur Einreichung einer Bewertung der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gleichkommt und bereits deshalb nicht gewährt werden kann;
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