Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 136 Abs.1 lit. a FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG)
Ausnahme gewährt bei individueller Grenzwertüberschreitung innerhalb einer Gruppe ohne resultierenden Kontrollwechsel
Bei Übertragungen innerhalb einer Gruppe
Führen Übertragungen innerhalb einer (beherrschenden) Gruppe dazu, dass einzelne Aktionäre bzw. Untergruppen den Grenzwert überschreiten, so unterstehen sie der Angebotspflicht, obwohl die Gruppe selber ihr nicht unterliegt. Es kann ihnen in diesem Fall allerdings gestützt auf Art. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA eine Ausnahme gewährt werden, wenn dadurch für die Minderheitsaktionäre kein (nachteiliger) Kontrollwechsel bewirkt wird. Vgl. zur individuellen Grenzwertüberschreitung eines Gruppenmitglieds auch die Praxis und entsprechende Kommentierung zu Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA.
Bei Änderungen in der Zusammensetzung einer Gruppe
Die Ausnahme von Art. 136 Abs. 1 lit. a FinfraG bzw. Art. 41 Abs. 2 lit. b FinfraV-FINMA kann auch dann greifen, wenn die Gruppe nicht in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fortbesteht, z.B. wenn ein ausscheidendes Mitglied einen Teil oder sämtliche bisher gehaltenen Aktien einem anderen Mitglied der Gruppe überträgt, ohne dass sich der Anteil der Gruppe insgesamt erhöht.
7.5.3 Die Übernahmekommission scheint anzunehmen, Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG gelte nur, wenn die Gruppe in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fortbesteht. Dem ist jedoch nicht so: Wenn einer- seits das blosse Ausscheiden eines Gruppenmitgliedes schon grundsätzlich die Angebotspflicht nicht auslöst (E. 6.2.1) und andererseits eine Übertragung innerhalb einer Gruppe in der Regel zu einer Ausnahme führt (E. 7.4.4), dann ist nicht ersichtlich, weshalb eine Ausnahme ausgeschlossen sein soll, wenn die beiden Elemente zusammentreffen, indem das ausscheidende Mitglied einen Teil seiner bisher gehaltenen Aktien einem anderen Mitglied des Aktionärspools überträgt, ohne dass sich der Anteil der gesamten Gruppe erhöht. Eine andere Lösung führte zu unlogischen und willkürlichen Er- gebnissen: Hätte im vorliegenden Fall die Coop Bank etwa nur einen Teil ihrer Aktien den Beschwer- deführern veräussert und wäre sie weiterhin Mitglied der Gruppe geblieben, wenn auch mit einem unbedeutenden Anteil, so wäre demnach eine Ausnahme möglich gewesen, nicht aber, wenn sie aus der Gruppe gänzlich austritt. Dies ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Stellung der Minderheitsaktio- näre hängt nicht davon ab, ob die Coop Bank ihren Poolbestand ganz oder nur teilweise veräussert. Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG muss daher so verstanden werden, dass mit "Gruppe" die Gruppe im Aus- gangszustand gemeint ist. Werden unter den Mitgliedern dieser vorbestehenden Gruppe Aktien ver- schoben, so bleibt die Bestimmung grundsätzlich anwendbar, selbst wenn im Endzustand einzelne Mitglieder ganzausscheiden.
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