Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 40 Abs. 1 lit. a FinfraV-FINMA (vormals Art. 38 Abs. 1 lit. a BEHV-FINMA)
Anwendungsfälle
Sanierung 2002/2003 der Mikron Holding AG (vgl. Referenz auf die Gewährung einer Sanierungsausnahme im Meldeverfahren in Verfügung 560/01 vom 11. April 2014 in Sachen Mikron Holding AG).
Sachverhalt:
[...]
E. Der Hintergrund der Beteiligung der Investoren an Mikron und des Abschlusses des ABV ist der Folgende: 2002/2003 war Mikron in finanziellen Schwierigkeiten, was eine finanzielle Restrukturierung mittels Kapitalerhöhung erforderlich machte. Im Rahmen der Sanierung (Sanierung 2003) zeigten sich die Investoren im Frühling 2003 bereit, gegen Erhalt einer Aktienbeteiligung an Mikron (via Kapitalerhöhung) Mikron einen substantiellen Eigenmittelzufluss zuzusichern. Der grösste Zufluss (59 % des durch die Investoren erbrachten Betrages) kam von Ammann. Voraussetzung für den Mittelzufluss war unter anderem, dass die Investoren trotz Überschreitung der relevanten Schwelle (33 1/3 % der Stimmrechte) kein Pflichtangebot unterbreiten müssen. Bezüglich dieser Sanierung 2003 beanspruchten die Investoren daher mit Eingabe vom 19. und 23. Mai 2003 eine allgemeine Ausnahme von der Angebotspflicht im Meldeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a BEHV-EBK (Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission über die Börsen und den Effektenhandel vom 25. Juni 1997; heute Art. 38 Abs. 1 lit. a BEHV-FINMA) und ersuchten eventualiter um eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 2 lit. e BEHG für die Investoren sowie für Ammann alleine. Mit Schreiben vom 26. bzw. 27. Mai 2003 verzichteten sowohl die Übernahmekommission als auch die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) auf einen Widerspruch.
[...]
2. Geltungsbereich der Sanierungsausnahme
[6] Ammann hat die angebotspflichtige Schwelle gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG von 33 ⅓ % der Stimmrechte an Mikron anlässlich der Sanierung 2003 überschritten. Mit ihrem Gesuch vom 19. Mai 2003 beanspruchten die Investoren eine Sanierungsausnahme sowohl für die gesamte Gruppe der Investoren als auch für Ammann alleine. Indem sowohl die Übernahmekommission als auch die Eidgenössische Bankenkommission auf einen Widerspruch verzichteten, wurden die beanspruchten Ausnahmen gewährt (vgl. Sachverhalt lit. E) .
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