Auszug aus der Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA,
FinfraV-FINMA)
vom 3. Dezember 2015
5. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 10 Grundsätze
Art. 11 Indirekter Erwerb und indirekte Veräusserung
Art. 12 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 13 Entstehen der Meldepflicht
Art. 14 Berechnung der zu meldenden Positionen
Art. 15 Beteiligungsderivate
Art. 16 Weitere zu meldende Tatbestände
Art. 17 Effektenleihe und vergleichbare Geschäfte
Art. 18 Kollektive Kapitalanlagen
Art. 19 Banken und Effektenhändler
Art. 20 Übernahmeverfahren
Art. 21 Vorabendentscheid
2. Abschnitt: Meldung und Veröffentlichung
Art. 22 Inhalt der Meldung
Art. 23 Ergänzende Angaben
Art. 24 Meldefristen
Art. 25 Veröffentlichung
Art. 26 Ausnahmen und Erleichterungen
3. Abschnitt: Überwachung
Art. 27 Offenlegungsstelle
Art. 28 Verfahren
Art. 29 Untersuchungen
6. Kapitel: Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
1. Abschnitt: Angebotspflicht
Art. 30 Anwendbare Bestimmungen
Art. 31 Grundsatz
Art. 32 Indirekter Erwerb
Art. 33 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 34 Berechnung des Grenzwertes
Art. 35 Gegenstand des Pflichtangebots
Art. 36 Übergang der Angebotspflicht auf die erwerbende Person
Art. 37 Aufleben der Angebotspflicht
Art. 38 Pflichtangebot und Bedingungen
Art. 39 Frist
2. Abschnitt: Ausnahmen von der Angebotspflicht
Art. 40 Allgemeine Ausnahmen
Art. 41 Besondere Ausnahmen
3. Abschnitt: Ermittlung des Angebotspreises
Art. 42 Börsenkurs
Art. 43 Preis des vorausgegangenen Erwerbs
Art. 44 Indirekter vorausgegangener Erwerb
Art. 45 Abgeltung des Angebotspreises
Art. 46 Bewertung der Effekten
Art. 47 Ausnahmen
7. Kapitel: Zusammenarbeit zwischen FINMA, Übernahmekommission und Börsen
Art. 48
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 49 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Art. 50 Übergangsbestimmung zur Offenlegung von Beteiligungen
Art. 50a1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2017
Art. 51 Inkrafttreten
Praxis zu Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 1 BEHV-FINMA)
Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei noch nicht genügend konkretisierten Sachverhalten
Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.
Ausnahme gewährt bei Angebot für eine Zielgesellschaft in Liquidation
Ausnahme gewährt vor dem Hintergrund einer bereits beschlossenen Liquidation der Zielgesellschaft, da die Auflösung im Ergebnis für die Minderheitsaktionäre dem Zweck entsprach, den ein Pflichtangebot erfüllt hätte: Möglichkeit eines Ausstiegs für die Minderheitsaktionäre durch Verteilung des Liquidationsergebnisses, dessen Höhe einem "angemessenen Preis" entsprach, da es aus dem (Rest-)Vermögen der Zielgesellschaft besteht und deren Wert abbildet. Ausserdem wären die Kosten und der Aufwand eines Angebots für Zielgesellschaft und Anbieter angesichts des aufgrund vorgängiger Dividendenausschüttung auf ein Minimum reduzierten Restvermögens der Zielgesellschaft wirtschaftlich kaum zu rechtfertigen gewesen. Ausnahmegewährung auf 6 Monate befristet, innerhalb derer die Liquidation durch Löschung der Zielgesellschaft im Handelsregister abzuschliessen war.
Ausnahme gewährt für Kontrollerwerb mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht
Ausnahme gewährt betreffend den Erwerb von 100% der Aktien der Zielgesellschaft mittels Plan of Arrangement nach kanadischem Recht, da sichergestellt war, dass der Anlegerschutz für das Verfahren nach kanadischen Recht materiell-rechtlich der schweizerischen Regelung entsprach und insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz und Lauterkeit in genügendem Masse Rechnung getragen wurde.
Weitere mögliche Ausnahmen von der Angebotspflicht
Vgl. zu weiteren möglichen Ausnahmen von der Angebotspflicht die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 lit. a–e FinfraG, sowie nachfolgend zu Art. 41 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA.
3. Angebotspflicht und Ausnahme für die Zielstruktur
[...]
3.2. Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHG
[26] Die Gesuchsteller sehen die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 32 Abs. 2 lit. a BEHG erfüllt. Zwar gebe es durch den Ersatzaktionär eine Änderung in der Zusammensetzung der Gruppe. Allerdings führe die Verschiebung von Stimmrechten für die Minderheitsaktionäre nicht zu einer Änderung der Kontrollverhältnisse.
[27] Im vorliegenden Fall soll mit der Zielstruktur ein Ersatzaktionär in die Gruppe mit dem Kanton Graubünden und Axpo hinzutreten, so dass sich die Zusammensetzung der Gruppe von zwei auf neu drei Mitglieder ändert. Für die Beurteilung relevant sind in aller Regel die Identität der einzelnen Gruppenmitglieder und deren eigene Interessen und Motive. „Ross und Reiter“ müssen bekannt sein (vgl. Empfehlung 330/01 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.7). Die Identität des Ersatzaktionärs ist derzeit (noch) nicht bekannt, weshalb auch seine möglichen Interessen und Motive bezüglich Repower derzeit nicht beurteilt werden können.
[28] Ähnliches gilt für die Verbindlichkeit des geplanten ABV „Zielstruktur“. Weder sind die Bedingungen, noch die genaue Höhe der Beteiligung des Ersatzaktionärs an Repower bekannt. Die Gewährung einer Ausnahme bedingt aber die Beurteilung von vereinbarten Bedingungen, Absichten und Modalitäten, mit denen der Ersatzaktionärs in den geplanten ABV „Zielstruktur“ eingebunden werden soll.
[29] Insgesamt liegen nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vor, weshalb zum heutigen Zeitpunkt auf das Gesuch vom Kanton Graubünden und von Axpo um eine Ausnahme bezüglich der geplanten Implementierung der Zielstruktur nicht einzutreten ist. Ob eine Ausnahme von der Angebotspflicht zugunsten eines bezeichneten Ersatzaktionärs gewährt werden kann, wird dannzumal zu beurteilen sein. Soweit ersichtlich hatte die UEK in der Vergangenheit noch nicht zu beurteilten, ob die Aufnahme eines vetoberechtigten Aktionärs in eine Aktionärsgruppe eine Ausnahme von der Angebotspflicht rechtfertigt.
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