Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 117 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 3 UEV)
Möglichkeit der Erhöhung der dem Anbieter auferlegten Gebühr
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Verminderungen der Gebühr
Verminderung der Gebühr, wenn ein Angebot trotz erheblichen Transaktionsvolumens eine vergleichsweise einfache Transaktionsstruktur aufweist.
"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Erhöhungen der Gebühr
Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wegen erheblichen Mehraufwandes, namentlich wenn derselbe einzig auf die Anbieterin zurückzuführen ist, sofern die Gesamtgebühr nicht überhöht oder unverhältnismässig erscheint.
10. Gebühr
[112] Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Dispositivziffer 1, wurden die Dispositivziffer 1 der Verfügung 410/01 der UEK vom 29. Mai 2009 und die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung 410/02 der UEK vom 16. Juni 2009 aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin davon betroffen war, und die Sache an die UEK zurückgewiesen. Damit sind e contrario die Dispositivziffer 3 der Verfügung 410/01 der UEK vom 29. Mai 2009 und die Dispositivziffer 3 der Verfügung 410/02 der UEK vom 16. Juni 2009, welche die Gebühr zu Lasten von Aquamit mit CHF 80'900 festsetze, in Rechtskraft erwachsen.
[113] Gemäss Art. 69 Abs. 3 Satz 2 UEV kann die Gebühr in besonderen Fällen je nach Umfang und Schwierigkeit der Transaktion um bis zu 50 % vermindert oder erhöht werden. Die Möglichkeit der Erhöhung wurde durch die Änderung vom 26. Februar 2010 eingefügt, welche am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen ist. Sie ist nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach Verfahrensrecht ab sofort zu beachten ist (vgl. Frank Seethaler / Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 81 Rn 6 mit Hinweisen), auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar.
[114] Da der UEK seit der Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht am 30. November 2010 ein erheblicher Aufwand erwachsen ist (unter anderem ergingen zwei weitere publizierte und zahlreiche nicht publizierte verfahrensleitende Verfügungen), welcher auf die durch die Bewertung der Nebenleistungen zurückzuführenden ausserordentlichen Schwierigkeiten zurückzuführen ist, wird gestützt auf Art. 69 Abs. 3 UEV zulasten von Aquamit eine zusätzliche Gebühr von CHF 40'450 erhoben, mithin zusätzlich 50 % der bereits erhobenen Gebühr.
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