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Praxis zu Art. 2 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 4 BEHV)

Optionen können nur dann Gegenstand eines öffentlichen Kauf- oder Rückkaufsangebots sein, wenn Effekten im börsenrechtlichen Sinn

Weder übertrag- noch handelbare Mitarbeiteroptionen sind keine Effekten im börsenrechtlichen Sinn

Damit Optionen Gegenstand eines öffentlichen Kauf- oder Rückkaufprogramms im Sinne von Art. 2 lit. i FinfraG sein können, ist zusätzlich zu ihrer Eigenschaft als "andere Beteiligungspapiere" im Sinn von Art. 2 lit. i FinfraG vorauszusetzen, dass sie Effekten im börsenrechtlichen Sinn darstellen, d.h. gemäss Art. 4 BEHV vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind. Soweit der Aktienoptionsplan vorschreibt, dass die Mitarbeiteroptionen weder übertrag- noch handelbar sind, fehlt ihnen die Eignung zum massenweisen Handel. Damit handelt es sich um Derivate i.S.v. Art. 5 lit. a BEHV, aber nicht um Effekten im börsenrechtlichen Sinn. Sie können daher von vornherein nicht Gegenstand eines öffentlichen Kauf- oder Rückkaufangebots sein.

Mitarbeiteroptionen sind möglicherweise keine Effekten, da "für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen"

Die UEK hat in Frage gestellt, aber in casu wegen bereits fehlender Eignung zum massenweisen Handel  offen gelassen, ob Mitarbeiteroptionen "für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden" und daher (auch) aus diesem Grund nicht Objekt eines öffentlichen Kaufangebots oder Rückkaufs im Sinn von Art. 2 lit. i FinfraG sein können.