Auszug aus der Verordnung
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 115
3. Titel: Marktverhalten
3. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 116 Hauptkotierung
Art. 117 Gebühren für die Prüfung des Angebots
Art. 118 Gebühren für andere Entscheide
Art. 119 Gebührenvorschuss
Art. 120 Berechnung der Stimmrechte bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
Art. 121 Verfahren bei Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
4. Kapitel: Ausnahmen vom Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation
Art. 122 Gegenstand
Art. 123 Rückkauf eigener Beteiligungspapiere
Art. 124 Black-out-Perioden
Art. 125 Inhalt des Rückkaufinserats
Art. 126 Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
Art. 127 Übrige zulässige Effektengeschäfte
Art. 128 Zulässige Mitteilung von Insiderinformationen
Praxis zu Art. 118 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 6 UEV)
Mögliche Anrechnung der Gebühr für die vorgängige Prüfung von Feststellungsgesuchen
Die für die vorgängige Prüfung von Feststellungsgesuchen im Vorfeld eines Angebots erhobenen Gebühren können an die Gebühr für die nachträgliche Prüfung des Angebots angerechnet werden.
Mögliche Anrechnung der Gebühr für die vorgängige Prüfung eines Fristerstreckungsgesuchs für die Veröffentlichung eines konkurrierenden Angebots
Die Gebühr für die vorgängige Prüfung eines Gesuchs um Erstreckung der Frist für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts für ein konkurrierendes Angebot gemäss Art. 50 Abs. 2 UEV kann an die Gebühr für die nachträgliche Prüfung des konkurrierenden Angebots angerechnet werden.
Keine Anrechnung der Gebühr für die Verfügung betreffend ein Rückkaufprogramm an die Gebühr für die Meldung eines nachfolgenden neuen Rückkaufprogramms
Für die Meldung eines neuen Rückkaufprogramms, dessen Zulässigkeit bereits im Rahmen der Prüfung eines früheren Rückkaufprogramms festgestellt wurde, wird dannzumal separat und zusätzlich eine Gebühr erhoben.
13. Gebühr
[43] Nach Art. 117 Abs. 1 FinfraV erhebt die Übernahmekommission bei Unterbreitung eines Angebots von jedem Anbieter eine Gebühr für dessen Prüfung. Art. 117 Abs. 2 FinfraV bestimmt, dass die Gebühr im Verhältnis zum Wert der Transaktion berechnet wird. Bei der Berechnung der Gebühr werden dabei sämtliche vom Angebot erfassten Titel sowie jene Titel einbezogen, welche in den zwölf Monaten vor der Veröffentlichung des Angebots vom Anbieter und mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 UEV erworben wurden (Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 11).
[44] Das Angebot bezieht sich auf 52'264 Pax Anlage Aktien und erfolgt zum Angebotspreis von CHF 1'600. Während der letzten zwölf Monate vor dem Datum der Voranmeldung haben ferner Basler Leben und die mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen insgesamt 127'736 Pax Anlage Aktien zum Preis von CHF 1'600 erworben. Der Wert des gesamten Angebots liegt somit bei CHF 288'000'000. Gestützt auf Art. 117 Abs. 2 und 3 Satz 1 FinfraV ergibt sich daraus eine Gebühr von CHF 132'600. Davon wird die mit Verfügung 648/01 erhobene Gebühr von CHF 30'000 abgezogen. Daraus ergibt sich eine Gebühr von CHF 102'600.
- No Links