Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 4 UEV
Verlängerung bzw. Suspendierung der Angebotsfrist während hängigem Beschwerdeverfahren vor der FINMA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht
Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist verlängern bzw. einstweilen suspendieren, wobei sich die UEK nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides wieder zum Zeitplan des Angebots äussern wird.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf Lancierung eines Teilangebots
Im Zusammenhang mit der Lancierung eines separaten Teilangebots auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft im Anschluss an ein laufendes Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft verfügte die UEK zweimal eine Verlängerung der Angebotsfrist für das Erstangebot (i) um selbst Zeit für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Teilangebots zu erhalten, und (ii) um den Aktionären der Zielgesellschaft, nach Feststellung der Rechtmässigkeit der Angebote durch die UEK, genügend Zeit zu geben, in Kenntnis der Sachlage über ihre Andienung unter einem der Angebote zu entscheiden.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf die Synchronisation mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, vor Eintritt sämtlicher Bedingungen, die Angebotsfrist jeweils spätestens am letzten Börsentag der laufenden Angebotsfrist um jeweils weitere maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern dies für den bestmöglichen Gleichlauf der beiden Angebote und damit für die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger erforderlich ist.
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, die Angebotsfrist letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen (ausser die Mindestandienungsquote) erfüllt sind.
Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3, Rz. 8-12 und Erw. 1.4, Rz. 13
1. Weitere Verlängerung der Angebotsfrist (Antrag Ziff. 1)
[...]
1.3 Interessenabwägung
[8] Die Gesuchsteller haben dargelegt, dass die letzten für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen noch nicht erteilt wurden und erst im Verlauf des erstes Quartals 2017 zu erwarten sind – namentlich die Zustimmung der EU-Kommission im Rahmen der Phase II. Infolgedessen bleibt das US-Angebot automatisch weiterhin offen, da die Bedingung der Zustimmung der Wettbewerbsbehörden noch nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt lit. E). Dies macht auch weitere Verlängerungen der Angebotsfrist für das Schweizer Angebot erforderlich, um die Koordination dieser beiden Angebote und damit die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger sicherzustellen. Im Übrigen gilt das mit Verfügung 624/02, Erw. 11.1 Gesagte weiterhin: Für die Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht die Verlängerung der Angebotsfrist ihre Wahlfreiheit.
[9] Vor diesem Hintergrund ist der mit der weiteren Verlängerung der Angebotsfrist einhergehende Nachteil von untergeordneter Bedeutung, dass dadurch der Schwebezustand abermals verlängert wird, in welchem sich das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn zurzeit befindet.
[10] Hinzu kommt, dass die Anbieterin von Anfang an sämtlichen Angebotsempfängern ein Widerrufsrecht bis zum Ende der Angebotsfrist gewährt hat (vgl. Verfügung 624/02, Dispositiv-Ziff. 5) und überdies eine zweite Handelslinie eingerichtet wurde, auf der angediente Syngenta-Aktien weiterhin gehandelt werden können. Vor diesem Hintergrund schränkt auch die erneute Verlängerung der Angebotsfrist die Handlungsfreiheit der Angebotsempfänger im Fall einer Andienung nicht ein.
[11] Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft das Gesuch ebenfalls unterstützt (vgl. Sachverhalt lit. K). Es kann daher angenommen werden, dass die erneute Verlängerung der Angebotsfrist auch für die Zielgesellschaft keine entscheidenden Nachteile mit sich bringt.
[12] Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anbieterin selbstverständlich alles notwendige und zumutbare unternehmen muss, damit die für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen möglichst rasch erteilt werden.
1.4 Fazit
[13] Der Anbieterin ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Satz 3 UEV antragsgemäss zu gestatten, bis zum 28. April 2017, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern. Die Übernahmekommission gewährt diese weitere Verlängerung vor dem Hintergrund, dass es sich beim öffentlichen Kaufangebot von CNAC Saturn um eine Transaktion aussergewöhnlicher Dimension handelt, welche globale Auswirkungen hat und u.a. eine Koordination mit dem US-Angebot erforderlich macht.
[...]
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