Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 31 Abs. 2 UEV
Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV
Suche nach Konkurrenzanbietern ("White Knights") gilt auch als Abwehrmassnahme, die im Bericht anzugeben ist
Die anzugebenden Abwehrmassnahmen umfassen auch den Fall, dass die Zielgesellschaft einen (oder mehrere) Konkurrenzanbieter sucht und ihm (oder ihnen) eine Due Diligence gewährt.
Die Suche nach Konkurrenzanbietern ist von der Erstanbieterin zu tolerieren
Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, hat die Erstanbieterin dies zu tolerieren und das "level playing field" zu respektieren; sie darf sich nicht dagegen zur Wehr setzen oder die Suche nach White Knights zu verhindern versuchen.
Keine näheren Angaben zu den potenziellen Konkurrenzanbietern und zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen
Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, rechtfertigt es sich nicht, den Verwaltungsrat zu verpflichten, in seinem Bericht die potenziellen Konkurrenzanbieter offenzulegen und nähere Angaben zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen.
5. Auktion und Due Diligence-Prüfung
[...]
5.3 Auktion und Abwehrmassnahme
[...]
5.3.3 Öffentliche Übernahmen sind potentiell immer auch Auktionen, wobei der Auktionsprozess mit dem Erstangebot in Gang gesetzt wird. Während der Angebotsfrist kann grundsätzlich durch einen Konkurrenzanbieter eine Konkurrenzofferte unterbreitet werden. Aus der Sicht des Aktionärs ist es entscheidend, dass während der Angebotsfrist jederzeit ein potentieller Auktionszutritt möglich bleibt und in keiner Art und Weise verhindert oder erschwert wird, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Konkurrenzangebot erfolgt. Bestrebungen des Verwaltungsrats einer Zielgesellschaft im Falle eines unfreundlichen Angebots einen Bieterwettbewerb im Rahmen der übernahmerechtlichen Regelungen in Gang zu setzen, sind demzufolge im Interesse der Anleger und grundsätzlich mit Sinn und Zweck des Übernahmerechts vereinbar bzw. sogar erwünscht. Es geht also nicht darum, ein paralleles „Auktionsverfahren“ zu organisieren, sondern lediglich den Auktionszutritt von potentiellen Konkurrenzanbietern zu motivieren. Insofern ist die Initiierung eines Bieterprozesses durch Gewährung einer Due Diligence-Prüfung an alle „(seriös) interessierten Personen“ zu begrüssen. Solange der Verwaltungsrat die Interessen der Gesellschaft wahrt und durch die Schaffung einer Auktionssituation versucht, eine Erhöhung des Angebotspreises herbeiführen, stellt der von der Zielgesellschaft vorgesehene Bieterprozess keine gesetzwidrige oder unzulässige, sondern eine zulässige Abwehrmassnahme dar. Die bindenden Angebote und somit die Auktion haben jedoch im Rahmen des Übernahmeverfahrens und des Übernahmerechts stattzufinden und somit die Grundsätze der Lauterkeit, Gleichbehandlung und Transparenz zu respektieren.
5.4 Anzeigepflicht gemäss Art. 34 UEV-UEK
[...]
5.4.2 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 zeigte die SIG Holding der Übernahmekommission die geplante Zulassung zur Due Diligence-Prüfung für alle interessierten Parteien an, in der sie auch die weiteren geplanten Massnahmen darlegte. Der Beschluss hinsichtlich der Zulassung zur Due Diligence-Prüfung war durch den Verwaltungsrat kurz vor Veröffentlichung der Voranmeldung getroffen bzw. publik gemacht worden. Von der Anzeigepflicht ist nicht nur die eigentliche Beschlussfassung erfasst, sondern auch die Durchführung und der Vollzug von bereits gefassten Beschlüssen . Die Anzeigepflicht gegenüber der Übernahmekommission entsteht ab dem Zeitpunkt der Voranmeldung durch die Anbieterin. Die Meldung hinsichtlich Due Diligence-Prüfung traf jedoch erst eine Woche (nämlich am 3. Oktober 2006) nach Publikation der Voranmeldung zusammen mit weiteren Meldungen bei der Übernahmekommission ein. Damit ist festzustellen, dass die Zielgesellschaft ihre in Bezug auf die Due Diligence-Prüfung erforderliche Anzeigepflicht durch die zeitliche Verzögerung der Meldung verletzt hat. Die Zielgesellschaft wird angewiesen, der Übernahmekommission zukünftig ihrer Anzeigepflicht unverzüglich nachzukommen. Was die mit Meldung vom 3. Oktober 2006 der Übernahmekommission angezeigten, aber in dieser Empfehlung nicht erwähnten Massnahmen anbelangt, wird die Übernahmekommission deren Gesetzmässigkeit bzw. Zulässigkeit zu einem späteren Zeitpunkt beurteilen.
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