Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 32 UEV Allgemein
Analoge Anwendung auf Interessenkonflikte bei den Organen der Anbieterin
Die Regeln für den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäss Art. 32 UEV können mutatis mutandis auch bei Interessenkonflikten bei den Organen der Anbieterin beigezogen werden.
B Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot
[...]
3. In concreto
[...]
3.5 Verflechtung der Organe
[...]
(71) Für den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft stellt Art. 32 UEV Regeln zum Umgang mit Inte- ressenkonflikten auf. Diese müssen zunächst im Bericht des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft of- fengelegt werden, wobei insbesondere darauf einzugehen ist, ob die einzelnen Mitglieder des Verwal- tungsrats in besonderer Nähe zum Anbieter stehen. Zudem hat der Bericht die Massnahmen aufzu- zeigen, die zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen eines Interessenkonflikts für die Empfänger des Angebots getroffen wurden. Gemäss Praxis der UEK kommen als probates Mittel der Ausstand der fraglichen Verwaltungsratsmitglieder oder die Bildung eines unabhängigen Verwaltungsratsaus- schusses sowie das Einholen einer Fairness Opinion in Frage (vgl. bspw. Tschäni/Diem/Iffland/Gaberthüel, Öffentliche Kaufangebote, Zürich/Basel/Genf 2014, N 647, m.w.H.; Höhn/Lang/Roelli, Öffentliche Übernahmen, Basel 2011, S. 364 f., m.w.H.). Diese Regeln können mu- tatis mutandis auch bei Interessenkonflikten bei den Organen der Anbieterin beigezogen werden.
(72) Vorliegend sind die mit einem Interessenkonflikt belasteten Mitglieder des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrats sowohl bei der Zielgesellschaft als auch bei der Anbieterin in Ausstand getreten. Zudem haben die Zielgesellschaft und auch die Anbieterin Fairness Opinions in Auftrag gegeben, die insbe- sondere die Angemessenheit des Angebotspreises beurteilten (vgl. für die Zielgesellschaft den Ange- botsprospekt sowie für die Anbieterin die Eingabe von KUKA an die UEK vom 7. Oktober 2014). Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte aus dem Einsitz von Bernd Minning und Michael Proeller im Aufsichtsrat der Anbieterin nicht ohne weitere Hinweise auf eine Beeinflussung des Ange- bots durch Grenzebach geschlossen werden. So hat die UEK unlängst selbst dann kein Handeln in gemeinsamer Absprache im Hinblick auf ein Angebot angenommen, als die Vertreter bedeutender Ak- tionäre der Anbieterin eines Kauf- und Tauschangebots in deren Verwaltungsrat an sämtlichen Sit- zungen teilnahmen, in welchen das Angebot Gegenstand von Diskussionen und/oder Beschlussfas- sungen war. Im Ergebnis bejahte die UEK damit das Vorliegen von Informationsbarrieren innerhalb der jeweiligen Personen, indem sie diesen ohne Weiteres glaubte, dass sie das im Verwaltungsrat über das geplante Angebot erhaltene Wissen nicht zu den Aktionären weitertrugen, die sie in den Verwaltungsrat der Anbieterin entsandt hatten und bei welchen sie ebenfalls eine Organstellung inne haben. Dabei hat die UEK explizit festgehalten, dass die fraglichen Aktionäre durch ihre Vertreter im Verwaltungsrat der Anbieterin zwar eine besondere Nähe zur Anbieterin aufwiesen, diese „jedoch aus einem (späteren) Parallelverhalten keine gemeinsame Absprache mit der Anbieterin zu kreieren“ ver- möchte, zumal andernfalls Aktionäre mit Vertretern im Verwaltungsrat einer Anbieterin faktisch ge- zwungen wären, ein Angebot selbst gegen ihre eigenen Interessen allein deshalb abzulehnen, damit sie nicht als mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnd qualifiziert würden und die ent- sprechenden Rechtsfolgen zu tragen hätten (vgl. Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 i.S. Öffentliches Kauf- und Tauschangebot der Helvetia Holding AG an die Aktionäre der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 3.3.2). Unabhängig davon, ob die Beurteilung in der referen- zierten Verfügung zutreffend war, kann vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass Bernd Minning und Michael Proeller an der Ausarbeitung des Angebots und der Beschlussfassung in- folge Ausstands gar nicht beteiligt waren ohne Vorliegen konkreter Hinweise auf ein Zusammenwirken von Grenzebach mit der Anbieterin und/oder der Zielgesellschaft oder einer Einflussnahme von Gren- zebach auf das Angebot nicht auf ein Handeln in gemeinsamer Absprache geschlossen werden.
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