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Praxis zu Art. 51 Abs. 1 UEV

Automatische Verlängerung der Angebotsfrist

Die Rechtswirkung der Verlängerung der Angebotsfrist des vorhergehenden Angebots tritt automatisch ein und grundsätzlich auch dann, wenn die Gesetzeskonformität des konkurrierenden Angebots (noch) nicht feststeht, es sei denn, das konkurrierende Angebot sei offensichtlich nichtig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht worden.