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Praxis zu Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV

Zweck der Stellungnahme des Verwaltungsrats

Die Stellungnahme des Verwaltungsrats bezweckt zweierlei. Einerseits sollen qualifizierte Aktionäre der Zielgesellschaft in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts (Art. 58 Abs. 1 lit. b UEV) entscheiden können. Andererseits dient die Stellungnahme des Verwaltungsrats der indirekten Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären, welche sich mangels qualifizierter Beteiligung nicht ins Verfahren einbringen können.

Veröffentlichungspflicht des Verwaltungsrats auch bei Feststellung der Gültigkeit / Ungültigkeit einer Opting out Klausel

Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat seine Stellungnahme auch dann zu veröffentlichen, wenn die UEK die Gültigkeit bzw. die Ungültigkeit einer Opting Out Klausel feststellt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 610/01 vom 21. Juli 2015 in Sachen Schindler Holding AG, Erw. 5, Rz 38-39

(in casu keine Pflicht zur Veröffentlichung der Position des Verwaltungsrats, da letztere aufgrund der in diesem Fall veröffentlichten Pressemitteilung und der darauf folgenden Diskussion hinlänglich bekannt war)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3, Rz. 30

(in casu Verfügung betreffend Gültigkeit eines statutarischen Opting out sowie der übernahmerechtlichen Abstimmungsmodalitäten für dessen Abschaffung (Opting in) im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 531/01 vom 26. April 2013 in Sachen Perfect Holding SA, Erw. 5, Rz. 34

(ergangen unter Art. 61 Abs. 3 aUEV; vor deren Revision am 1. Mai 2013 noch kraft analoger Anwendung der damaligen Bestimmung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings AG, Erw. 7, Rz. 41

(ergangen unter Art. 61 Abs. 3 aUEV; vor deren Revision am 1. Mai 2013 noch kraft analoger Anwendung der damaligen Bestimmung)

Möglichkeit zur Anpassung der VR-Stellungnahme bei Ablehnung des vom VR unterstützten Gesuchs

Der Verwaltungsrat (VR) der Zielgesellschaft hat die Möglichkeit, seine Stellungnahme bezüglich eines vom VR unterstützten, jedoch von der UEK abgelehnten Gesuchs nachträglich anzupassen, vorbehältlich einer Prüfung durch die UEK.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 531/01 vom 26. April 2013 in Sachen Perfect Holding SA, Erw. 5, Rz. 36

(ergangen unter Art. 61 Abs. 3 aUEV; vgl. die in casu nachträglich angepasste VR-Stellungnahme der Perfect Holding SA vom 3. Mai 2013)

Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung auch wenn im Zeitpunkt der Auslösung der Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre vorhanden

Für die Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats ist nicht entscheidend, ob im späteren Zeitpunkt der Auslösung der allfälligen Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre mehr vorhanden sein werden, sondern dass im Zeitpunkt des Verfahrens um Nichtbestehen einer bzw. Ausnahme von der Angebotspflicht Minderheitsaktionäre vorhanden sind, die Anspruch auf Abgabe und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft haben.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 5, Rz. 23-25

(in casu wurde entsprechend keine Ausnahme von der Pflicht des Verwaltungsrats zur Abgabe und Veröffentlichung einer Stellungnahme gewährt)

Inhalt der Stellungnahme des Verwaltungsrats

Allgemeine Anforderungen

Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat die Überlegungen und die Argumentation zu beinhalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Nichtbestehen einer Angebotspflicht bzw. Gewährung einer Ausnahme zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen. Überdies ist aus Gründen der Transparenz im Titel der Stellungnahme auch die geplante Transaktion kurz zu umschreiben.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 646/01 vom 17. November 2016 in Sachen ACRON HELVETIA VII Immobilien AG, Erw. 3, Rz. 13-15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 620/01 vom 10. Dezember 2015 in Sachen Cytos Biotechnology AG, Erw. 2, Rz. 7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 606/01 vom 11. Juni 2015 in Sachen Züblin Immobilien Holding AG, Erw. 3, Rz. 4 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3, Rz. 30

(in casu Verfügung betreffend Gültigkeit eines statutarischen Opting out sowie der übernahmerechtlichen Abstimmungsmodalitäten für dessen Abschaffung (Opting in) im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2, Rz. 19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 3, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 579/01 vom 24. September 2014 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 4, Rz. 8-9 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 560/01 vom 11. April 2014 in Sachen Mikron Holding AG, Erw. 4, Rz. 10 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 553/01 vom 18. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG, Erw. 4, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 5, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 4, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Erw. 2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 11

Stellungnahme des Verwaltungsrats kann von Auffassung der UEK abweichen

Vertritt der Verwaltungsrat in der rechtlichen Beurteilung der Gruppenfrage (nicht aber im Ergebnis) eine teilweise von der Auffassung der UEK abweichende Auffassung, ist dies nicht zu beanstanden, da die Stellungnahme des Verwaltungsrats nur (aber immerhin) dessen Überlegungen und die Argumentation zu enthalten hat.

Prüfung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch UEK

Der Entwurf der Stellungnahme des Verwaltungsrats kann der UEK zur Prüfung unterbreitet werden.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 606/01 vom 11. Juni 2015 in Sachen Züblin Immobilien Holding AG, Sachverhalt, lit. R und Erw. 3, Rz. 15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 3, Rz. 18-19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 4, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Sachverhalt, lit. G. und Erw. 2, Rz. 19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 4, Rz. 31 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnologie AG, Erw. 3, Rz. 11 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 457/01 vom 15. Oktober 2010 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 4, Rz. 30 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 3, Rz. 23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 434/01 vom 13. November 2009 in Sachen Thurella AG, Erw. 2, Rz. 11 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 in Sachen Implenia AG, Erw. 3, Rz. 15

Einreichung der definitiven Stellungnahme des Verwaltungsrats an die UEK

Die vom Verwaltungsrat unterzeichnete definitive Stellungnahme ist vor deren Publikation der UEK einzureichen.

Jüngste Beispiele aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 553/01 vom 18. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG, Erw. 5, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Erw. 2, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 5, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnologie AG, Erw. 3, Rz. 12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 471/01 vom 14. März 2011 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 457/01 vom 15. Oktober 2010 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 4, Rz. 31 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 439/01 vom 11. März 2010 in Sachen Siegfried Holding AG, Erw. 3, Rz. 23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 434/01 vom 13. November 2009 in Sachen Thurella AG, Erw. 2, Rz. 11 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 in Sachen Implenia AG, Erw. 3, Rz. 15

Stellungnahme des Verwaltungsrats im Falle der Liquidation der Zielgesellschaft

Abgabe der Stellungnahme durch eingesetzten Liquidator

Befindet sich die Zielgesellschaft in Liquidation und verfügt sie demzufolge über keine Verwaltungsratsmitglieder mehr, kann die Stellungnahme durch den Liquidator abgegeben werden. Er hat seine Stellungnahme im besten Interesse der Gesellschaft abzugeben.

Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft verpflichtet

Im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 4 Abs. 1 UEV wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats

Ausnahme gewährt

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/02 vom 28. September 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 3, Rz. 15

(in casu Ausnahme gewährt, da der Verwaltungsrat seine Position bereits im Rahmen des vorhergehenden Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmässigkeit des Angebots festgehalten und im konkreten Verfahren bestätigt hat; mit dem Hinweis dass vorliegend nicht nur auf die Publikation einer Stellungnahme im Sinne von Art. 61 UEV, sondern auf die Durchführung des in Art. 61 UEV vorgesehenen Verfahrens insgesamt verzichtet wird)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 4, Rz. 49

(in casu Ausnahme gewährt, da der Verwaltungsrat bereits verpflichtet wurde, einen "Bericht des Verwaltungsrates" zu gewissen materiell-rechtlichen Aspekten des Reverse Triangular Merger nach israelischem Recht in deutscher und französischer Sprache gemäss Art. 6 bis 6b UEV zu veröffentlichen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3, Rz. 35-37

(in casu  Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt und dem Verwaltungsrat "nur" die Pflicht auferlegt, das Dispositiv der UEK-Verfügung sowie den Hinweis auf das Einspracherecht zu publizieren, da sich der Verwaltungsrat bereits im Rahmen der Publikation seiner Stellungnahme in einem parallel laufenden Verfahren sowie in zahlreichen Medienmitteilungen zur betreffenden Frage äussern konnte und geäussert hat und damit eine weitere Stellungnahme der Transparenz für die Marktteilnehmer nicht förderlich wäre und daher entbehrlich ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 493/01 vom 11. Oktober 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 5, Rz. 8

(in casu Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand)

Ausnahme nicht gewährt

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 604/01 vom 8. Juni 2015 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 3, Rz. 12-16

(in casu Ausnahme nicht gewährt im Zusammenhang mit einem Entscheid der UEK zu einem Gesuch um Bestehen/Nichtbestehen einer Angebotspflicht im Vorfeld der Kotierung von Cassiopea S.p.A.; mit der Begründung, dass die Publikation einer Stellungnahme aus Transparenzgründen geboten sei, insb. weil die Argumente des Verwaltungsrats einen Einfluss auf den Entscheid von künftigen Investoren haben könne)

Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, wenn diese zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert wird

Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt für die Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.

Befreiung der Zielgesellschaft von der Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, wenn das Verfahren nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wird

Wird ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, ist die Zielgesellschaft von der Pflicht zu befreien, eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen, insbesondere weil ein solcher Nichteintretensentscheid keine Auswirkungen auf die Rechte der übrigen Aktionäre hat.

Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats

Im Allgemeinen

Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch die Zielgesellschaft wird von der UEK festgelegt. Die Verfügung der Übernahmekommission wird in der Regel gleichentags auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 606/01 vom 11. Juni 2015 in Sachen Züblin Immobilien Holding AG, Erw. 4, Rz. 17-18

(in casu drei Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 604/01 vom 8. Juni 2015 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 4, Rz. 16

(in casu zehn Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3-4, Rz. 30-33

(in casu fünf, bzw. nach Verlängerung der Frist durch Verfügung 594/02 vom 9. März 2015 in Sachen Sika AG sechs, Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung, mit der Besonderheit, dass die Verfügung der UEK unmittelbar nach deren Erlass auf der Website der UEK publiziert wurde und sich auf ein Gesuch im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht bezog)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2, Rz. 21

(in casu zehn Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung, mit der Präzisierung, dass für die Einhaltung der Frist die Veröffentlichung  in den Zeitungen massgebend ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 3, Rz. 19 und Erw. 5, Rz. 21

(in casu drei Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung, mit der Präzisierung, dass für die Einhaltung der Frist die Veröffentlichung in den Zeitungen massgebend ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 4, Rz. 18 und Erw. 6, Rz. 20

(in casu zwei Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 12 und Erw. 5, Rz. 18

(in casu zehn Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung, mit der Präzisierung, dass für die Einhaltung der Frist die Veröffentlichung in den Zeitungen massgebend ist).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG, Erw. 4, Rz. 9

(in casu auf Gesuch um Koordination des Zeitpunktes der Publikation der UEK-Verfügung am Tag der Bekanntgabe der Transaktion mittels Pressemitteilung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 528/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Bossard Holding AG, Erw. 3, Rz. 9-10

(in casu auf Gesuch um Koordination des Zeitpunktes der Publikation der UEK-Verfügung und der Stellungnahme des Verwaltungsrats)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 5, Rz. 35

(in casu gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntgabe der Unterzeichnung des geplanten Aktienkaufvertrags)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings AG, Erw. 7, Rz. 42

(in casu fünf Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 511/01 vom 8. Mai 2012 in Sachen BT & T Timelife AG, Erw. 5, Rz. 14

(in casu sechs Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnologie AG, Erw. 5, Rz. 14

(in casu zwei Börsentage nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 490/01 vom 22. September 2011 in Sachen LEM Holding SA, Erw. 4, Rz. 17

(in casu innerhalb von zehn Börsentagen nach Eröffnung der UEK-Verfügung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 440/01 vom 4. Juni 2010 in Sachen COS Computer Systems AG, Erw. 4, Rz. 21

(in casu auf Gesuch der Zielgesellschaft einen Börsentag nach der Bekanntmachung des Abschlusses des Transaktionsvertrags)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 in Sachen Implenia AG, Erw. 4, Rz. 16

(in casu am Tag der Bekanntmachung der Transaktion)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 429/01 vom 20. Oktober 2009 in Sachen Arpida AG, Erw. 5, Rz. 16

(in casu auf Gesuch einen Börsentag nach der Bekanntmachung des Abschlusses des Combination Agreement)

Erstreckung der Frist für die Publikation in den Zeitungen

In begründeten Fällen kann die Frist für die Publikation in den Zeitungen erstreckt werden.