Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV
Zweck der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats bezweckt zweierlei. Einerseits sollen qualifizierte Aktionäre der Zielgesellschaft in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts (Art. 58 Abs. 1 lit. b UEV) entscheiden können. Andererseits dient die Stellungnahme des Verwaltungsrats der indirekten Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären, welche sich mangels qualifizierter Beteiligung nicht ins Verfahren einbringen können.
Veröffentlichungspflicht des Verwaltungsrats auch bei Feststellung der Gültigkeit / Ungültigkeit einer Opting out Klausel
Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat seine Stellungnahme auch dann zu veröffentlichen, wenn die UEK die Gültigkeit bzw. die Ungültigkeit einer Opting Out Klausel feststellt.
Möglichkeit zur Anpassung der VR-Stellungnahme bei Ablehnung des vom VR unterstützten Gesuchs
Der Verwaltungsrat (VR) der Zielgesellschaft hat die Möglichkeit, seine Stellungnahme bezüglich eines vom VR unterstützten, jedoch von der UEK abgelehnten Gesuchs nachträglich anzupassen, vorbehältlich einer Prüfung durch die UEK.
Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung auch wenn im Zeitpunkt der Auslösung der Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre vorhanden
Für die Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats ist nicht entscheidend, ob im späteren Zeitpunkt der Auslösung der allfälligen Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre mehr vorhanden sein werden, sondern dass im Zeitpunkt des Verfahrens um Nichtbestehen einer bzw. Ausnahme von der Angebotspflicht Minderheitsaktionäre vorhanden sind, die Anspruch auf Abgabe und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft haben.
Inhalt der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Allgemeine Anforderungen
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat die Überlegungen und die Argumentation zu beinhalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Nichtbestehen einer Angebotspflicht bzw. Gewährung einer Ausnahme zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen. Überdies ist aus Gründen der Transparenz im Titel der Stellungnahme auch die geplante Transaktion kurz zu umschreiben.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Stellungnahme des Verwaltungsrats kann von Auffassung der UEK abweichen
Vertritt der Verwaltungsrat in der rechtlichen Beurteilung der Gruppenfrage (nicht aber im Ergebnis) eine teilweise von der Auffassung der UEK abweichende Auffassung, ist dies nicht zu beanstanden, da die Stellungnahme des Verwaltungsrats nur (aber immerhin) dessen Überlegungen und die Argumentation zu enthalten hat.
Prüfung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch UEK
Der Entwurf der Stellungnahme des Verwaltungsrats kann der UEK zur Prüfung unterbreitet werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Einreichung der definitiven Stellungnahme des Verwaltungsrats an die UEK
Die vom Verwaltungsrat unterzeichnete definitive Stellungnahme ist vor deren Publikation der UEK einzureichen.
Jüngste Beispiele aus der UEK-Praxis:
Stellungnahme des Verwaltungsrats im Falle der Liquidation der Zielgesellschaft
Abgabe der Stellungnahme durch eingesetzten Liquidator
Befindet sich die Zielgesellschaft in Liquidation und verfügt sie demzufolge über keine Verwaltungsratsmitglieder mehr, kann die Stellungnahme durch den Liquidator abgegeben werden. Er hat seine Stellungnahme im besten Interesse der Gesellschaft abzugeben.
Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft verpflichtet
Im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 4 Abs. 1 UEV wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Ausnahme gewährt
Ausnahme nicht gewährt
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, wenn diese zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert wird
Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt für die Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.
Befreiung der Zielgesellschaft von der Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, wenn das Verfahren nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wird
Wird ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, ist die Zielgesellschaft von der Pflicht zu befreien, eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen, insbesondere weil ein solcher Nichteintretensentscheid keine Auswirkungen auf die Rechte der übrigen Aktionäre hat.
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Im Allgemeinen
Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch die Zielgesellschaft wird von der UEK festgelegt. Die Verfügung der Übernahmekommission wird in der Regel gleichentags auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
Erstreckung der Frist für die Publikation in den Zeitungen
In begründeten Fällen kann die Frist für die Publikation in den Zeitungen erstreckt werden.
Verfügung 547/01 vom 23. September 2013 in Sachen International Minerals Corporation, Erw. 5, Rz. 23-25
5. Stellungnahme des Verwaltungsrats
[...]
[23] IMZ beantragt eine Ausnahme von der Pflicht des Verwaltungsrats, eine Stellungnahme abzugeben und zu publizieren (vgl. Sachverhalt lit. G, Antrag 5). Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sich im Zeitpunkt der Auslösung einer allfälligen Angebotspflicht sämtliche IMZ-Aktien im Eigentum von Hochschild befinden. Aufgrund des vollständigen Fehlens von Minderheitsaktionären und damit von Angebotsadressaten entfalle der Schutzzweck der Veröffentlichung einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft. Insbesondere bestünden im Zeitpunkt der Auslösung der Angebotspflicht keine qualifizierten Minderheitsaktionäre, die zur Einsprache gemäss Art. 58 UEV berechtigt seien.
[24] Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht entscheidend, dass im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Plan of Arrangement keine Minderheitsaktionäre mehr vorhanden sein werden, sondern, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt Minderheitsaktionäre vorhanden sind (vgl. Sachverhalt lit. B), welche Anspruch auf die Abgabe und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats von IMZ haben. Der Verwaltungsrat von IMZ bleibt daher verpflichtet, eine Stellungnahme gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV zu veröffentlichen. Antrag 5 ist demzufolge abzuweisen.
[25] Die Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats von IMZ samt Dispositiv der Verfügung der Übernahmekommission und Hinweis auf das Einspracherecht hat bis spätestens zwei Börsentage nach der Bekanntmachung des Abschlusses eines verbindlichen Arrangement Agreement zwischen IMZ und Hochschild zu erfolgen. Der Übernahmekommission ist der Entwurf zur Vorprüfung einzureichen.
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