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Praxis zu Art. 6b UEV

Neue Regeln zur zeitlichen Abfolge der Veröffentlichung in elektronischen Medien und Zeitungen

Grundsatz

Mit dem per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Art. 6b UEV wurde der in der bisherigen Praxis der UEK festgestellte potentielle Konflikt einer gleichzeitigen Veröffentlichung in den elektronischen Medien und Zeitungen mit den Ad hoc-Publizitätsvorschriften behoben. Danach genügt es, wenn die Veröffentlichung in den Zeitungen spätestens am dritten Börsentag nach der elektronischen Veröffentlichung erfolgt.

Insofern ist die frühere Praxis zur zeitlichen Abfolge der Veröffentlichung in elektronischen Medien und Zeitungen vor dem Hintergrund dieser neuen Bestimmung entsprechend zu relativieren. Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 33 Abs. 4 UEV (zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Angebot) sowie zu Art. 61 Abs. 4 UEV (zur Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats zum Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht).

Ausnahme zur zeitlichen Abfolge bei Veröffentlichung einer Ergänzung des Verwaltungsratsberichts

Die Publikation der Ergänzung des Verwaltungsratsberichtes im Zusammenhang mit der Ergänzung der Fairness Opinion hatte am gleichen Tag wie die Publikation der ergänzten Fairness Opinion und, in Abweichung von Art. 6b UEV, gleichzeitig elektronisch und in den Zeitungen zu erfolgen.

Möglichkeit des Verzichts auf Publikation der Voranmeldung in Zeitungen

Auf die Publikation der Voranmeldung in den Zeitungen kann verzichtet werden, wenn die Publikation des Angebotsprospekts in den Zeitungen innert drei Börsentagen seit der elektronischen Veröffentlichung der vollständigen Voranmeldung in mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen vertreiben (Informationsdienstleister), erfolgt. Die Voranmeldung entfaltet ihre Rechtswirkungen i.S.v. Art. 7 UEV in diesem Fall ab dem Datum ihrer elektronischen Veröffentlichung, d.h. auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung an die Informationsdienstleister.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 549/01 vom 10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 1, Rz. 2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 2, Rz. 19

(ergangen unter At. 6 Abs. 1 aUEV; in casu Voranmeldung für Kaufangebot und paralleles Rückkaufangebot zwecks Going-Private)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 in Sachen Newave Energy Holding AG, Erw. 1, Rz. 2

(ergangen unter Art. 6 Abs. 1 aUEV)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 1, Rz. 1

(ergangen unter Art. 6 Abs. 1 aUEV)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 406/01 vom 17. März 2009 in Sachen Hammer Retex Holding AG, Erw. 3, Rz. 7-8

(ergangen unter Art. 6 Abs. 1 aUEV)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 349/02 vom 11. Januar 2008 in Sachen MicroValue AG, Erw. 1.2

(ergangen unter Art. 6 Abs. 1 aUEV)

Ausnahmsweise können die Angebotsdokumente auch in einer deutsch- und italienischsprachigen Zeitung veröffentlicht werden

Im Zusammenhang mit der Gewährung einer Ausnahme betreffend die Sprache der Angebotsdokumente (vgl. Art. 6 Abs. 1 UEV) wurde einer Anbieterin gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV erlaubt, die Angebotsdokumente je in einer deutsch- und italienischsprachigen Zeitung zu veröffentlichen.

Ausnahme bei Veröffentlichung der Ergänzung des Verwaltungsratsberichts betreffend Ergänzung der Fairness Opinion

Die Publikation der Ergänzung des Verwaltungsratsberichtes im Zusammenhang mit der Ergänzung der Fairness Opinion hatte am gleichen Tag wie die Publikation der ergänzten Fairness Opinion und, in Abweichung von Art. 6b UEV, gleichzeitig elektronisch und in den Zeitungen zu erfolgen.

Risiko einer verspäteten Publikation der Voranmeldung in den Zeitungen trägt die Anbieterin

Auch wenn die Anbieterin alle zumutbaren Massnahmen für eine rechtzeitige Publikation ergriffen hat, trägt sie (und nicht die Angebotsempfänger) das Risiko einer verspäteten Publikation der Voranmeldung in den Zeitungen.

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 4, Rz. 24-25

(in casu Vorprüfung des Voranmeldung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 1, Rz. 2-3

(in casu ohne ersichtlich nachteilige Auswirkungen, da die Mindestpreisbestimmungen nicht zur Anwendung gelangten und die Anbieterin seit der elektronischen Publikation keine Käufe in Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft getätigt hat)