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Praxis zu Art. 9 Abs. 4 UEV

Art. 9 Abs. 4 gilt auch für Rückkaufangebote

Gleich wie beim öffentlichen Kaufangebot muss sich auch der Rückkauf von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen nicht notwendigerweise auf Beteiligungsderivate beziehen.