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Praxis zu Art. 9a Abs. 2 UEV

Anwendungsfälle von Art. 9a Abs. 2 UEV

Ausnahme bei bestehendem statutarischen Opting out

Bei Vorliegen eines gültigen statutarischen Opting out bei der Zielgesellschaft lliegt kein Kontrollwechsel-Angebot i.S.v. Art. 9 Abs. 6 UEV vor, sondern ein rein freiwilliges Angebot, womit auch Art. 9a Abs. 2 UEV keine Anwendung findet.