Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 18 UEV Allgemein
Publikationspflichten bei Änderung des Zeitplans eines Angebots
Eine Änderung des Zeitplans des Angebots führt zu einer Ergänzung des Angebotsprospektes und ist daher gemäss Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 UEV zu veröffentlichen.
Verbot der Veröffentlichung nur im Ausnahmefall
Das vorgängige Verbot der Publikation eines Angebotsdokuments als Folge einer antizipierten Prüfung ohne entsprechendes Gesuch der publizierenden Partei ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Nach der übernahmerechtlichen Konzeption dürfen Angebotsdokumente auch ohne eine vorgängige Prüfung durch die UEK publiziert werden.
3. Handeln in gemeinsamer Absprache
[...]
3.3 Ergebnis
[...]
[15] Grenzebach, Swoctem sowie sämtliche Personen und Gesellschaften, die diese beherrschen oder von diesen beherrscht werden, werden im Angebotsprospekt unter Abschnitt B, Ziff. 2 nicht als in gemeinsamer Absprache mit KUKA handelnd aufgeführt. Der Angebotsprospekt von KUKA ist daher entsprechend zu ergänzen und die Ergänzung zum Angebotsprospekt ist gemäss Art. 6a und 6b UEV zu publizieren. Erfolgt diese Publikation in den elektronischen und Printmedien bis zum 20. Oktober 2014 (Ablauf der Karenzfrist), so kann die Angebotsfrist wie ursprünglich geplant zu laufen beginnen. Andernfalls wird die Karenzfrist bis zur Publikation durch die Anbieterin verlängert. In diesem Fall hat sie mit der Ergänzung einen neuen Zeitplan zu publizieren.
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