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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 1

Anwendungsbereich des UEK-Rundschreibens Nr. 1

Rückkäufe als öffentliche Kaufangebote

Anwendung grundsätzlich auch bei Rückkauf an ausländischen Börsen

Ein Anbieter, welcher den schweizerischen Bestimmungen zu den Aktienrückkäufen untersteht, hat diese Bestimmungen grundsätzlich einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die Rückkäufe an einem ausländischen Börsenplatz erfolgen. Im Einzelfall können jedoch Ausnahmen gewährt werden.

Anwendung auch auf Rückkäufe von Wandel- und Optionsrechten

Anwendbarkeit, da Wandel- und Optionsrechte als "andere Beteiligungspapiere" qualifizieren

Gemäss Art. 2 lit. i FinfraG zählen zu den öffentlichen Kaufangeboten u.a. öffentliche Angebote zum Kauf von "anderen Beteiligungspapieren". Wandel- und Optionsrechte qualifizieren als "andere Beteiligungspapiere" i.S.v. Art. 2 lit. i FinfraG. Dementsprechend ist das UEK-Rundschreiben Nr. 1 auch auf Rückkäufe von Wandelanleihen anwendbar.

Auch Wandelanleihen mit nur hypothetischem Beteiligungselement erfasst

Als "andere Beteiligungspapiere" gelten auch Wandelanleihen mit nur hypothetischem Beteiligungselement, d.h. Wandelanleihen, bei denen der Obligationencharakter gegenüber dem Wandelcharakter dominiert, bspw. weil das Wandelrecht "far out of the money" ist oder die Wahrscheinlichkeit, dass gewandelt werden kann, aufgrund zusätzlicher Bedingungen sehr gering ist.

Anwendung nur auf Optionen mit Effektenqualität

Damit Optionen Gegenstand eines öffentlichen Kaufangebots sein können, ist zusätzlich vorauszusetzen, dass sie Effekten im börsenrechtlichen Sinn darstellen, d.h. vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind (vgl. auch Praxis und Kommentierung zu Art. 4 BEHV betreffend diesbezügliche Voraussetzungen).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 1, Rz. 3-4 bzw. Erw. 2, Rz. 5

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010; in casu keine Effektenqualität für Mitarbeiteroptionen, die gemäss Aktienoptionsplan weder übertragbar noch handelbar waren; zusätzlich in Frage gestellt, aber offen gelassen, ob Effektenqualität ausgeschlossen, da Mitarbeiteroptionen als für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen i.S.v. Art. 4 BEHV zu verstehen wären)

Keine Anwendung bei vorzeitiger Kündigung einer Wandelanleihe

Die Anwendbarkeit schweizerischen Übernahmerechts, und damit des UEK-Rundschreibens Nr. 1, setzt voraus, dass ein öffentliches Kaufangebot vorliegt. Ein öffentliches Kaufangebot liegt vor, wenn die Inhaber des Beteiligungspapiers eingeladen werden, ihre Titel anzudienen, und bezüglich der Andienung eine Wahl haben. Die vorzeitige Kündigung einer Wandelanleihe stellt kein öffentliches Kaufangebot dar, wenn Anleihensgläubiger und Anleihensschuldner im Fall der Kündigung der jeweils anderen Partei durch die Bedingungen im Anleihensprospekt gebunden sind und nicht mehr frei entscheiden können.

Keine Pflicht zur Ausdehnung des Rückkaufangebots betreffend eigene Aktien auf Wandelanleihe

Wandelrechte fallen unter den Begriff der Beteiligungsderivate gemäss Art. 2 lit. b UEV (vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 lit. b UEV). Analog Art. 9 Abs. 4 UEV muss sich ein Rückkauf von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen nicht notwendigerweise auf Beteiligungsderivate erstrecken.

Keine Anwendung auf Rückkaufangebote als Teil einer Going-Private-Gesamttransaktion

Ein Rückkaufangebot, das parallel zu einem öffentlichen Kaufangebot der Mehrheitsaktionäre lanciert wird und zusammen mit diesem eine Gesamttransaktion darstellt, deren Ziel die Dekotierung und der vollständige Auskauf der Publikumsaktionäre ist, untersteht nicht dem UEK-Rundschreiben Nr. 1, sondern – als Teil der Gesamttransaktion – den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts.

Unterschiede zwischen Rückkaufprogrammen zu Fest- und zu Marktpreisen

Rückkaufprogramm mit Preisfestsetzung mittels einer Dutch Auction

Aktienrückkäufe mit einer Festsetzung des Rückkaufspreises mittels Dutch Auction enthalten Charakteristika eines Angebots zum Festpreis (Dauer sowie identischer Preis für alle Aktionäre) als auch eines Angebots zum Marktpreis (Auktionsverfahren entspricht in einer gewissen Weise einem Marktmechanismus), wobei erstere überwiegen. Damit sind auf eine Preisfestsetzung mittels eines Dutch Auction-Verfahrens die Bestimmungen für Aktienrückkäufe zum Festpreis anwendbar.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 2, Rz. 5-8, Erw. 3, Rz. 9 und Erw. 3.2, Rz. 17

(in casu wurde das Rückkaufprogramm mit Preisfestsetzung in einem Dutch Auction-Verfahrenden Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt und das Rückkaufsangebot von den ordentlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt, wobei eine wesentliche Rolle spielte, dass es sich bei den betreffenden Aktien um illiquide Beteiligungspapiere im Sinne des UEK-RS Nr. 2 handelte.)

Rückkaufangebote zum Markpreis

Keine Verpflichtung zum Erwerb

In einem Rückkaufprogramm zum Marktpreis ist der Anbieter nicht verpflichtet Titel zu erwerben, welche ihm angedient werden.

Preis bei Rückkauf zum Marktpreis

Die Rückkaufangebote zum Marktpreis stellen Transaktionen dar, in welchen der Anbieter seine Absicht bekannt gibt, eigene Aktien auf der ordentlichen oder auf einer zweiten Handelslinie zurückzukaufen. Diese dauern maximal drei Jahre und erfolgen zu einem Preis, der sich aus den Matching Rules der betroffenen Börsenplattform ergibt.

Rückkaufangebote zum Festpreis

Die Rückkaufangebote zum Festpreis entsprechen öffentlichen Teilangeboten, die für eine Mindestdauer von zehn Börsentagen offen sind und die zu einem bestimmten Preis unterbreitet werden. Die Angebote zum Marktpreis stellen Transaktionen dar, in welchen der Anbieter seine Absicht bekannt gibt, eigene Aktien auf der ordentlichen oder auf einer zweiten Handelslinie zurückzukaufen. Diese dauern maximal drei Jahre und erfolgen zu einem Preis, der sich aus den Matching Rules der betroffenen Börsenplattform ergibt. Bei Rückkäufen zum Marktpreis ist der Emittent ferner nicht verpflichtet, diejenigen Titel, welche ihm angedient werden, zu erwerben.

Allgemeines

Das UEK-Rundschreiben Nr. 1 sieht zwei Möglichkeiten vor, wie eigene Beteiligungspapiere erworben werden können. Zum einen sind das die Rückkaufsprogramme zum Festpreis (Rn 16 – 20), zum anderen diejenigen zum Marktpreis (Rn 21 – 26).