Extrait de la loi sur les infrastructures
des marchés financiers et le comportement sur le marché en matière de négociation de valeurs mobilières et de dérivés
(Loi sur l’infrastructure des marchés financiers, LIMF)
du 19 juin 2015
Date de l’entrée en vigueur: 1er janvier 2016
Titre 1 Dispositions générales
Art. 2 Définitions
Titre 2 Infrastructures des marchés financiers
Chapitre 2 Plates-formes de négociation, systèmes organisés de négociation et bourses de l’électricité
Section 1 Plates-formes de négociation
Titre 3 Comportement sur le marché
Chapitre 4 Offres publiques d'acquisition
Art. 125 Champ d’application
Art. 127 Obligations de l’offrant
Art. 128 Contrôle de l’offre
Art. 131 Dispositions additionnelles
Art. 134 Obligation de déclarer
Art. 139 Procédure devant la commission
Art. 141 Procédure de recours devant le Tribunal administratif fédéral
Chapitre 5 Opérations d’initiés et manipulation du marché
Chapitre 6 Instruments de surveillance du marché
Art. 145 Instruments de surveillance prévus par la loi sur la surveillance des marchés financiers
Chapitre 1 Dispositions pénales
Art. 153 Violation des obligations de la société visée
Titre 4 Dispositions pénales et finales
Section 3 Dispositions transitoires
Art. 163 Obligation de présenter une offre
Chapitre 2 Dispositions finales
Praxis zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 24 Abs. 2 BEHG)
Beteiligungspapiere derselben Art
Als Beteiligungspapiere derselben Art gelten auch die Aktien zweier verschiedener Gesellschaften bei einem Tauschangebot, das sich zwar formell auf beide Gesellschaften bezieht, wirtschaftlich jedoch bloss auf die Beteiligungspapiere einer der beiden Gesellschaften. Die Aktionäre der einen Gesellschaft dürfen gegenüber den Aktionären der anderen Gesellschaft weder bevorzugt noch benachteiligt werden, insb. auch hinsichtlich des Angebotspreises. Art. 9 Abs. 3 UEV, wonach ein bloss „angemessenes Verhältnis" zwischen den angebotenen Preisen für die verschiedenen Beteiligungspapiere zu wahren ist, ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Im Allgemeinen
Vgl. zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 UEV.
Gestützt auf Art. 127 Abs. 2 FinfraG muss der Angebotspreis grundsätzlich für alle Personen, welche ihre Beteiligungspapiere in einem Angebot andienen, gleich sein. Nur bei objektiv feststellbaren Unterschieden kann dieser Angebotspreis unterschiedlich sein.
Gleichbehandlung und Best Price Rule
Vgl. zur auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz fussenden Best Price Rule die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 UEV.
Gleichbehandlung und Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative beim Tauschangebot
Vgl. zur Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative im Rahmen von Tauschangeboten die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a und Art. 9b UEV.
Gleichbehandlung bei Rückkaufprogrammen
Zum öffentlichen Rückkauf von eigenen Beteiligungspapieren im allgemeinen vgl. die Praxis und Kommentierung zum UEK-Rundschreiben Nr. 1.
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch koordinierte Rückkaufs-Transaktionen inner- und ausserhalb des Rückkaufprogramms
Der Rückkauf der gesamten Beteiligung einer Aktionärsgruppe in zwei koordinierten Transaktionen, zum einen Teil innerhalb (2. Handelslinie) und zum anderen Teil formell ausserhalb (Blocktrade; 1. Handelslinie) eines gleichzeitig laufenden Rückkaufprogramms, stellt eine Bevorzugung der vollumfänglich desinvestierenden Aktionärsgruppe durch die Gesellschaft dar und verletzt das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäss Art. 1 und Art. 127 Abs. 2 FinfraG sowie Art. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a UEV. Da der separate Rückkauf gemäss UEK materiell zum gleichen Zweck erfolgte wie das Rückkaufprogramm (in casu Kapitalherabsetzung), war er dem Rückkaufprogramm zuzurechnen (womit das freigestellte Volumen um 100% überschritten wurde). Die Gesellschaft vernachlässigte damit die übrigen Aktionäre in ihrem gleichen Recht, ihre Aktien über das laufende Rückkaufprogramm an die Gesellschaft zu veräussern.
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Festlegung des Angebotspreises im Rahmen eines Dutch Auction-Verfahrens
Dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist Genüge getan, wenn die Aktionäre im Rahmen einer Dutch Auction selbst entscheiden können, zu welchem Preis sie ihre Titel innerhalb einer vorgegebenen Preisspanne mit einem minimalen Rückkaufspreis andienen möchten und der letztlich geltende Rückkaufspreis so festgelegt wird, dass das beabsichtigte Rückkaufsvolumen erreicht wird, mit der Folge, dass Aktionäre, die ihre Beteiligungspapiere dabei zu einem höheren als dem letztlich geltenden Rückkaufspreis angedient haben, beim Rückkauf nicht berücksichtigt werden und Aktionäre, die den letztlich geltenden Rückkaufspreis genau treffen, in ihrer Andienungsquote proportional gekürzt werden, aber alle Aktionäre, die zum Zuge kommen, schliesslich denselben Rückkaufspreis erhalten.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsprinzip: Zulässigkeit von Sales Restrictions
Zulässigkeit der Sales Restrictions nach Schweizer Übernahmerecht im Allgemeinen
Die Praxis der UEK zu den Angebotsrestriktionen ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Ausgleich angestrebt wird zwischen dem Postulat der Gleichbehandlung einerseits und dem berechtigten Interesse des Anbieters andererseits, unverhältnismässigen Aufwand und Haftungsrisiken zu vermeiden. Sales Restrictions sind zuzulassen, wenn eine Ausdehnung des Übernahmeangebots nach Schweizer Recht auf Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland (1) nicht möglich oder widerrechtlich ist, oder (2) mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist (z.B. aufgrund von zusätzlichen Gesuchen an/oder Handlungen im Zusammenhang mit staatlichen, regulatorischen oder rechtlichen Behörden) oder (3) die Gefahr der Haftbarkeit aus dem ausländischen Recht für den Anbieter nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Kriterien zur Bestimmung der Verhältnismässigkeit von U.S.-Sales Restrictions
Unwesentlicher Bestand an U.S. Aktionären
Öffentliche Platzierung von Titeln auf dem U.S. Markt
Zulässigkeit der Ablehnung von Angebotsannahmen
Der Vorbehalt der Anbieterin, Andienungen abzulehnen, die aus ihrer Sicht nicht formgültig erfolgt sind oder deren Annahme rechtswidrig wäre, ist üblicher Bestandteil von U.S. Angebotsrestriktionen und zulässig. Eine solche Ablehnung kann danach sowohl übernahme- als auch privatrechtlich auf ihre materielle Korrektheit überprüft werden.
Sales Restrictions bei Umtauschangeboten
Der Ausschluss von Aktionären mit Domizil in den USA (und in Staaten mit vergleichbaren Rechtsordnungen) zum Zweck der Vermeidung der Registrierungspflicht für Tauschaktien bei Umtauschangeboten ist zulässig, insbesondere dann, wenn von einem solchen Ausschluss nur vergleichsweise wenige Aktionäre betroffen sind.
Vendor Placement-Mechanismus statt Sales Restrictions bei Umtauschangebot
Die Einrichtung eines Vendor Placement-Mechanismus, d.h. des Verkaufs der Tauschaktien und der Lieferung des Verkaufserlöses anstatt der Tauschaktien an die Aktionäre mit Wohnsitz im Ausland, ist zulässig, insb. für den Fall eines Umtauschangebots, in welchem Sales Restrictions aufgrund der grossen Zahl betroffener Aktionäre problematisch wären.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsprinzip aufgrund öffentlicher Interessen
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Gleichbehandlung von Aktionären kann gewährt werden, wenn diese notwendig ist, um die durch die gesamte Transaktion verfolgten öffentlichen Interessen zu verwirklichen.
Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 5.1, Rz. 30-31
5. Egalité de traitement des actionnaires et Best Price Rule
[...]
5.1 Octroi des options d’achat et égalité de traitement
[30] En l’espèce, certains destinataires de l’offre se voient offrir une option d’achat leur permettant d’acquérir des titres de l’offrant à un prix relativement bas, et donc indirectement des actions SES. Cette possibilité n’est accordée qu’aux communes tessinoises du domaine de distribution Sopracenerina, indépendamment du fait qu’elles détiennent ou non des actions SES, et pas aux autres destinataires de l’offre. Ceci constitue une inégalité de traitement des investisseurs. Cette inégalité est cependant nécessaire à la réalisation du but d’intérêt public poursuivi par la transaction, à savoir remettre SES en mains publiques (canton et communes). Ces options d’achat sont accordées de manière indépendante de l’offre, sans tenir compte du fait que leurs bénéficiaires soient déjà actionnaires de SES ou non. Leur répartition est liée à un critère objectif externe à la transaction, à savoir la consommation d’électricité par les communes. Ainsi, aucune connexité n’existe entre le nombre éventuel d’actions apportées à l’offre et le nombre d’options reçues. Ces options d’achat sont accordées pour un motif d’intérêt public qui est d’assurer la propriété de SES par les communes qui bénéficient de ses services.
[31] Au vu de ce qui précède, la Commission accorde à l’offrant une dérogation au principe d’égalité de traitement s’agissant de l’octroi des options d’achat. La conclusion 3c de l’offrante est dès lors admise.
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