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Praxis zu Art. 136 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 3 BEHG)

Gewährung der Ausnahme erfolgt von Gesetzes wegen

Bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Art. 136 Abs. 2 FinfraG erfolgt die Gewährung der Ausnahme von der Angebotspflicht von Gesetzes wegen und ohne dass es hierfür einer Verfügung oder Meldung an die Übernahmekommission bedarf (vgl. Art. 40 Abs. 3 FinfraV-FINMA). Wird dennoch ein Gesuch um Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht aufgrund einer Ausnahme nach Art. 136 Abs. 2 FinfraG gestellt, hat die Übernahmekommission darüber zu entscheiden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 553/01 vom 18. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG, Erw. 3, Rz. 11-14 und 16

(in casu Anwendbarkeit der Ausnahme bejaht für (i) den Wechsel der (indirekten) Kontrolle über die Zielgesellschaft vom Vater allein auf eine Gruppe bestehend auf Vater und seine beiden Kinder (unentgeltlicher Erwerb von Stimmrechten, Auflösung von Gesamteigentum und Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages) sowie (ii) den Kontrollwechsel von ebendieser Gruppe auf eines der beiden Kinder allein (unentgeltlicher Erwerb von Stimmrechten, die von keinem Akitonärbindungsvertrag (mehr) gedeckt sind). Ausnahmegesuch gutgeheissen.)