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Praxis zu Art. 38 Abs. 2 lit. c FinfraV-FINMA (vormals Art. 36 Abs. 2 lit. c BEHV-FINMA)

Beschlüsse der Generalversammlung, die eine wesentliche Änderung der Substanz der Zielgesellschaft bewirken

Zulässige Bedingungen

Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften) keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, einzelne oder alle Beteiligungen, die von der Anbieterin im Angebotsprospekt als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet worden sind, zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

Eine solche Bedingung zum Schutz der für die Anbieterin entscheidenden wirtschaftlichen Substanz der Zielgesellschaft ist unter konkreter Bezeichnung der entsprechenden Substanz zulässig.

Unzulässige Bedingungen

Bedingung, dass die Generalversammlung keine Abspaltung, Vermögensübertragung oder sonstige Akquisition oder Veräusserung von Vermögenswerten, noch eine Fusion oder Aufspaltung beschlossen oder genehmigt hat.

Art. 36 Abs. 2 lit. c BEHV-FINMA ist restriktiv auszulegen. Eine Bedingung zum Schutz vor wertmindernden Beschlüssen der Generalversammlung der Zielgesellschaft ist nur zulässig unter konkreter Bezeichnung der für die Anbieterin entscheidenden wirtschaftlichen Substanz (sog. Crown Jewels). Es genügt nicht, wenn die Bedingung nur betragsmässig bezifferte Schwellenwerte im Zusammenhang mit Substanzveränderungen der Zielgesellschaft vorsieht.