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Praxis zu Art. 117 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 3 UEV)

Möglichkeit der Erhöhung der dem Anbieter auferlegten Gebühr

"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Verminderungen der Gebühr

Verminderung der Gebühr, wenn ein Angebot trotz erheblichen Transaktionsvolumens eine vergleichsweise einfache Transaktionsstruktur aufweist.

"In besonderen Fällen": Anwendungsfälle von Erhöhungen der Gebühr

Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wegen erheblichen Mehraufwandes, namentlich wenn derselbe einzig auf die Anbieterin zurückzuführen ist, sofern die Gesamtgebühr nicht überhöht oder unverhältnismässig erscheint.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.2, Rz. 45-47

(in casu Erhöhung um 25% aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit, Komplexität und Umfang des Angebots bzw. dessen Prüfung die FINMA bestätigt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 10, Rz. 76

(in casu Erhöhung um 25% aufgrund der durchschnittlichen Schwierigkeit, Komplexität und Umfang des Angebots bzw. dessen Prüfung.)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 10, Rz. 39

(ergangen unter Art. 69 Abs. 3 aUEV; in casu Erhöhung um 50% aufgrund erheblichen Mehraufwandes wegen besonderer Transaktionsstruktur – Going Private mit parallel laufenden Kauf- und Rückkaufangeboten).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/05 vom 13. Dezember 2012 in Sachen Quadrant AG, Erw. 10, Rz. 112-114

(ergangen unter Art. 69 Abs. 3 a UEV; Erhöhung der in casu bereits erhobenen (und in Rechtskraft erwachsenen) Gebühr um 50% aufgrund erheblichen Aufwandes nach der Rückweisung durch das BVGer (vgl. Urteil B-5272/2009 des BVGer vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG).)