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Praxis zu Art. 10 Abs. 2 UEV

Anwendung der Best Price Rule auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten

Anwendung bei Erwerb von Mitarbeiteroptionen oder Beteiligungsderivaten sowie bei Anpassung eines Mitarbeiterbeteiligungs- oder -optionsplans

Die Anwendbarkeit der Best Price Rule auf den Erwerb von Beteiligungsderivaten betrifft auch den Erwerb von Mitarbeiteroptionen oder Beteiligungsderivaten auf Aktien der Zielgesellschaft. Ebenso kann die im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot durch die in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnde Zielgesellschaft erfolgende Anpassung oder Abschaffung eines bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs- oder -optionsplans von der Best Price Rule erfasst sein. Mit dieser Praxis wird erreicht, dass die betreffenden Optionen oder Beteiligungsderivate, auch wenn sie nicht selbst Gegenstand des Kaufangebots sind, wegen der unterlegten Aktien, auf die sich das Angebot bezieht, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und damit insbesondere der Best Price Rule unterstehen (vgl. zu letzterem auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 Abs. 2 UEV).

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1.2.3, Rz. 9

(in casu generelle Darstellung der Rechtslage gefolgt von der konkreten Anwendung des Grundsatzes auf die im Hinblick auf das Angebot erfolgte Präzisierung bzw. Abänderung bestehender Mitarbeiterbeteiligungs- und Incentivierungspläne durch die in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde Zielgesellschaft)

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.2.3, Rz. 11-12

(in casu bejaht für Barabgeltungstransaktionen (Barausgleich statt physische Lieferung von Aktien) der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaft im Rahmen von im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Mitarbeiterbeteiligungsplänen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 499/01 vom 13. Dezember 2011 in Sachen Newave Energy Holding AG, Erw. 5, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3, Rz. 7

(in casu Anpassung des Mitarbeiteroptionsplans; vorliegend jedoch nicht einschlägig, da Anpassung nicht in Zusammenhang mit öffentlichem Kaufangebot erfolgte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.1, Rz. 1

(in casu Erwerb von Mitarbeiteroptionen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Erw. 2.1, Rz. 4

(in casu Erwerb von "out of the money"-Mitarbeiteroptionen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 260/02 vom 11. Januar 2006 in Sachen Berna Biotech AG, Erw. 1.3

(in casu Erwerb von Mitarbeiteroptionen)

Anwendung bei in einem Optionsplan für den Übernahmefall vorgesehener Optionsausübung bzw. Rückabwicklung von Optionen

Ist im Optionsplan für den Fall eines verbindlichen Übernahmeangebots die Ausübung bzw. Rückabwicklung von Optionen gegen Rückerstattung des Ausübungspreises vereinbart, gilt eine solche Ausübung bzw. Rückabwicklung als mit dem Übernahmeangebot verknüpft. Dies auch wenn die Ausübungs- bzw. Rückabwicklungsklausel nicht im Hinblick auf das vorliegende spezifische Übernahmeangebot aufgenommen wurde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 5, Rz. 19 – 23

(in casu Anwendung der Best Price Rule im Zusammenhang mit einer Rückabwicklungsklausel verneint, weil die entsprechenden Optionen zu einem Zeitpunkt zugeteilt (d.h. die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen) wurden, als die zum Rückkauf verpflichtete Zielgesellschaft (noch) nicht mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelte und damit der Best Price Rule (noch) nicht unterstand)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 8. Juli 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. C, Rz. 59

(entgegen der Meinung der UEK in Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 2, Rz. 7-8; in casu jedoch keine Anwendung der Best Price Rule, da der betroffene Verwaltungsratsoptionsplan keine zusätzlichen Aktien verschaffte)

Bei Anpassung eines Mitarbeiteroptionsplans: Keine Handelbarkeit der Optionen erforderlich

Bei Anpassung oder Abschaffung eines Mitarbeiteroptionsplans durch die (in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde) Zielgesellschaft im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Optionen handelbar sind, da es nicht um die Optionen selbst, sondern um die Einhaltung der Best Price Rule bezüglich der unterlegten Aktien geht.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3, Rz. 7

(obiter dictum, Einhaltung der Best Price Rule in casu nicht erforderlich, da mangels Effektenqualität der Mitarbeiteroptionen kein öffentliches Rückkaufangebot vorlag)

Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Rückkauf von Kaderoptionen

Die Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Erwerb von Beteiligungspapieren oder Beteiligungsderivaten, auf die sich das Angebot bezieht, gegen Barzahlung (vgl. UEK-Rundschreiben Nr. 4 vom 9. Februar 2009), gilt auch im Falle des geplanten Rückkaufs von Kaderoptionen durch die Anbieterin.

Der Erwerb von Optionen, auf die sich ein vorhergehendes reines Tauschangebot nicht bezieht, gegen Barzahlung löst mangels Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative aus. Anderes gälte jedoch, wenn eine über dem Optionswert liegende Abgeltung bezahlt würde, da der den Optionswert überschreitende Betrag als Zusatzentgelt für die der Option zugrunde liegende Aktie zu qualifizieren wäre.

Bewertung der Finanzinstrumente

Black-Scholes-Modell und Binomialmodell als bewährte Bewertungsmodelle für Optionen

Methode Innerer Wert für Bewertung von "in the money"-Optionen