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Praxis zu Art. 31 Abs. 2 UEV

Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV

Suche nach Konkurrenzanbietern ("White Knights") gilt auch als Abwehrmassnahme, die im Bericht anzugeben ist

Die anzugebenden Abwehrmassnahmen umfassen auch den Fall, dass die Zielgesellschaft einen (oder mehrere) Konkurrenzanbieter sucht und ihm (oder ihnen) eine Due Diligence gewährt.

Die Suche nach Konkurrenzanbietern ist von der Erstanbieterin zu tolerieren

Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, hat die Erstanbieterin dies zu tolerieren und das "level playing field" zu respektieren; sie darf sich nicht dagegen zur Wehr setzen oder die Suche nach White Knights zu verhindern versuchen. 

Keine näheren Angaben zu den potenziellen Konkurrenzanbietern und zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen

Ist die Zielgesellschaft auf der Suche nach möglichen Konkurrenzanbietern, rechtfertigt es sich nicht, den Verwaltungsrat zu verpflichten, in seinem Bericht die potenziellen Konkurrenzanbieter offenzulegen und nähere Angaben zu den mit diesen abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen zu machen. 

Verfügung 651/02 vom 28. März 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 1.4, Rz. 36

(in casu mit dem ergänzenden Hinweis, dass eine solche Offenlegung den Auktionsprozess und die damit bezweckte Suche eines höheren Konkurrenzangebots gefährden würde)