Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 33 Abs. 4 UEV

Umfang der Veröffentlichung liegt im Ermessen des Verwaltungsrats

Es liegt im Ermessen des Verwaltungsrats, seiner Pflicht zur Ergänzung des Berichts dadurch nachzukommen, dass nur die Ergänzungen bzw. Korrekturen zum ursprünglichen Bericht publiziert werden, ohne denselben noch einmal integral zu publizieren. Gleiches gilt für die eigentliche Nachführungspflicht aufgrund des Vorliegens von neuen Informationen bzw. Tatsachen, welche für die Entscheidfindung der Empfänger des Angebots wesentlich sind.