Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 52 Abs. 1 UEV
Sinn und Zweck
Der Sinn der Regelung in Art. 52 Abs. 1 UEV besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben.
Die Frist von Art. 52 Abs. 1 UEV soll zudem der UEK ausreichend Zeit geben, eine Änderung nachträglich zu prüfen und ihren Entscheid zu publizieren noch bevor die Angebotsfrist abgelaufen ist.
Änderung vs. Verlängerung des Angebots
Die Art. 51 UEV und 52 UEV unterscheiden grundsätzlich zwischen einer Verlängerung und einer Änderung des Angebots. Die in Art. 52 Abs. 1 UEV genannte Frist von fünf Börsentagen gelangt lediglich in Bezug auf eine Änderung, nicht aber in Bezug auf eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Anwendung. Bei einer Verlängerung erfolgt ohnehin eine vorgängige Prüfung, weshalb es ausreicht, wenn die Verlängerung bzw. der diesbezügliche Entscheid der Übernahmekommission gemäss den allgemeinen Grundsätzen spätestens am letzten Börsentag der Angebotsfrist publiziert werden.
Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten
Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.
Angebotsänderung durch Anwendung der Best Price Rule auch nach Ablauf der Frist zur Angebotsänderung grundsätzlich zulässig
Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots das vorhergehende Angebot aufgrund der Anwendung der Best Price Rule geändert, indem der höhere Kaufpreis auf alle Andienungen unter dem vorhergehenden Angebot Anwendung findet, und erfolgt ein solcher Erwerb erst in den letzten fünf Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist und somit nach Ablauf der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV, kollidieren Art. 10 UEV und Art. 52 Abs. 1 UEV. In diesem Fall ist zur Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts zu verlängern. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat entsprechend einen neuen Verwaltungsratsbericht zur Angebotserhöhung zu veröffentlichen. Vorbehalten bleiben indes Fälle des Rechtsmissbrauchs durch Unterlaufen der in Art. 52 Abs. 1 UEV vorgesehenen Frist mittels Best Price Rule.
1. Erwerb von VJC-Aktien über dem Angebotspreis durch AEVIS
[...]
[5] Im Falle konkurrierender Angebote sieht Art. 52 Abs. 1 UEV vor, dass sowohl das vorhergehende als auch das konkurrierende Angebot nur bis spätestens am fünften Börsentag vor seinem (allenfalls verlängerten) Ablauf geändert werden kann. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass die Angebotsempfänger nicht erst am letzten Tag der Angebotsfrist Klarheit darüber haben sollen, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt, um für ihren Andienungsentscheid ausreichend Zeit zu haben (vgl. Verfügung 550/03 vom 8. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 2). Vorliegend läuft die (verlängerte) Angebotsfrist am 13. Februar 2014 ab. Gestützt auf Art. 52 Abs. 1 UEV hätte eine (erneute) Änderung des Angebots durch AEVIS und/oder SPH bis spätestens am 7. Februar 2014 erfolgen sollen.
[6] Erfolgt ein solcher Best Price Rule-relevanter Erwerb wie vorliegend erst in den letzten fünf Börsentagen vor Ablauf der Angebotsfrist, mithin nach Ablauf der Frist gemäss Art. 52 Abs. 1 UEV, so kollidiert Art. 10 UEV mit Art. 52 Abs. 1 UEV. Bei der Best Price Rule (Art. 10 UEV) und bei der Frist für die Angebotsänderung im Rahmen von konkurrierenden Angeboten (Art. 52 Abs. 1 UEV) handelt es sich um gleichrangige Regeln, die beide der Verwirklichung übernahmerechtlicher Grundsätze dienen. Das daraus resultierende Spannungsfeld hat der Gesetzgeber nicht bedacht, weshalb eine Lösung zu finden ist, die insbesondere die in Frage stehenden Interessen und den übernahmerechtlichen Grundsätzen Rechnung trägt. Dazu gehören die freie und informierte Wahl der Angebotsempfänger (Art. 30 Abs. 1 BEHG), das aus dem Funktionsschutz folgende Level Playing Field zwischen den Anbietern (Art. 1 BEHG) und die Vermeidung eines sich übermässig hinausziehenden Übernahmeverfahrens (Art. 48 Abs. 5 UEV).
[7] Daraus ergibt sich, dass AEVIS zwar berechtigt war, die Beteiligungsrechte an der Zielgesellschaft von Terramaris zu erwerben. Gleichzeitig folgt aber, aus der Wirkungsäquivalenz zwischen dem von AEVIS gewählten Vorgehen und einer Angebotsänderung im Rahmen konkurrierender Angebote, dass die hierfür geltenden Regeln dem Grundsatz nach als sachgerechte Entscheidungsgrundlage dienen und somit sinngemäss angewendet werden können.
[8] So ist zur Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger die Angebotsfrist um 10 Börsentage ab der Publikation der Ergänzung des Angebotsprospekts von AEVIS in den Printmedien zu verlängern (vgl. Art. 52 Abs. 3 UEV) und der Verwaltungsrat von VJC hat einen neuen Verwaltungsratsbericht zu veröffentlichen, in welchem er zur Erhöhung des Angebots von AEVIS Stellung nimmt (vgl. 34 Abs. 1 und 3 UEV). Eine allfällige (erneute) Änderung der Angebote kann bis spätestens am 5. Börsentag vor seinem verlängerten Ablauf erfolgen (vgl. 52 Abs. 1 UEV). Das vorliegende Übernahmeverfahren dauert entgegen der Auffassung der Zielgesellschaft noch nicht übermässig lange, weshalb sich die Verkürzung der Angebotsfrist nicht rechtfertigt.
[9] Das Spannungsfeld zwischen Art. 10 UEV und Art. 52 Abs. 1 UEV ist im vorliegenden Fall erstmals zutage getreten. Die Übernahmekommission ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zum Schluss gekommen, dass AEVIS berechtigt war, Beteiligungen an der Zielgesellschaft zu einem höheren als dem gebotenen Angebotspreis zu erwerben. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Anwendung der Best Price Rule im Rahmen konkurrierender Angebote dazu missbraucht werden könnte, die in Art. 52 Abs. 1 UEV vorgesehen Frist zu unterlaufen. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens von AEVIS. Die Übernahmekommission wird aber in Zukunft angesichts solcher Konstellation der Frage des Rechtsmissbrauchs besondere Beachtung schenken.
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