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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11

Maximal-Volumen der Rückkäufe: 10% des Kapitals

Begrenzung des maximalen Volumens des Rückkaufprogramms erforderlich

Gemäss Praxis der Übernahmekommission setzt die Freistellung eines Rückkaufprogramms eine Begrenzung des maximalen Rückkaufvolumens gemessen in Anzahl Aktien bzw. Prozent des Aktienkapitals und der Stimmrechte voraus.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 4, Rz. 20

(in casu beantragte die Gesellschaft anstelle einer maximalen Anzahl Aktien die Freistellung im Volumen eines geldmässigen Maximalbetrags, wobei die UEK dieses Gesuch mittels Anwendung des niedrigsten denkbaren Preises pro Aktie in das entsprechende maximale Rückkaufsvolumen in Anzahl Aktien umrechnete)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 435/02 vom 24. Februar 2010 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1, Rz. 3

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000; in casu hatte die GV der Gesuchstellerin das Rückkaufsvolumen lediglich auf einen geldmässigen Maximalbetrag von CHF 3.5 Milliarden begrenzt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 366/01 vom 27. März 2008 in Sachen Swiss Life Holding, Erw. 3, Rz. 11

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000; in casu hatte die GV der Gesuchstellerin das Rückkaufsvolumen auf einen geldmässigen Maximalbetrag von CHF 2.5 Milliarden begrenzt)

Missachtung der Vorschrift durch Rückkauf von zu hohem, nicht freigestelltem Volumen

Ein Aktienrückkauf (Blocktrade, auf der ersten Handelslinie), der gleichzeitig und ausserhalb eines bereits freigestellten Rückkaufprogramms (auf der zweiten Handelslinie) erfolgt, ist dem Rückkaufprogramm zuzurechnen, wenn der separate Rückkauf gemäss UEK materiell zum gleichen Zweck erfolgte wie das Rückkaufprogramm (in casu Kapitalherabsetzung). Indem die Anbieterin dadurch ein Volumen von insgesamt  19.99 % zum Zweck der Kapitalherabsetzung zurückkaufte, also doppelt so viel wie im Meldeverfahren für das Rückkaufprogramm vom März 2012 freigestellt worden war, missachtete sie Rn 11 und Rn 15 (neu Rn 8 und Rn 12 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010).

Bewilligung von Rückkäufen von über 10% der Stimmrechte

Bewilligungsvoraussetzungen

Das Volumen des Rückkaufprogramms darf gemäss Rn 11 in Verbindung mit Rn 31 (Rn 8 in Verbindung mit Rn 39 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) nicht mehr als 10 % weder des Kapitals noch der Stimmrechte gemäss Handelsregistereintrag betragen, um im Meldeverfahren freigestellt zu sein. Ein Rückkaufvolumen von über 10% kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Rückkauf weder zu einer massgeblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse (insbesondere durch eine Konzentration der Beteiligungsverhältnisse von bestehenden Grossaktionären, die ihre Aktien nicht im Rückkaufprogramm andienen) noch zu einer übermässigen Reduktion des Free Float führt und zudem die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten werden.  

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/01 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 2, Rz. 6-7 u. 10-12

(in casu Ausnahme gewährt, mit Verweis auf eine von der Hauptaktionärin (65.87%) im Rückkaufinserat abgegebenen Zusicherung, ihre Put-Optionen im Rahmen des Rückkaufs auszuüben und den Markt als Käuferin von weiteren Put-Optionen zu unterstützen, was zur Folge habe, dass der Rückkauf weder zu einer weiteren Konzentration der Beteiligung der Hauptaktionärin, noch zu einer übermässigen Reduktion des Free Float führe)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 2, Rz. 5-9

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 2, Rz. 8-12

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2, Rz. 4-8

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 2, Rz. 4-9

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8; in casu Gewährung einer Ausnahme von der Einhaltung der 10%-Grenze, aber mit Auflagen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 451/01 vom 11. November 2011 in Sachen Logitech International S.A., Erw. 2, Rz. 5-9

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2, Rz. 4-8

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 2.1, Rz. 5-7

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 459/01 vom 3. November 2010 in Sachen Actelion Ltd., Erw. 2, Rz. 3-8

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 435/02 vom 24. Februar 2010 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1, Rz. 4-7

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 414/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 2, Rz. 4-6

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 390/01 vom 28. Oktober 2008 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 3, Rz. 10-13

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 388/01 vom 21. Oktober 2008 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 3, Rz. 9-12

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 374/01 vom 24. Juni 2008 in Sachen Valora Holding AG, Erw. 3, Rz. 11-13

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 355/01 vom 25. Februar 2008 in Sachen Swiss Re, Erw. 2.2.1-2.2.2

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000)

Bewilligungen unter Auflage der Abklärung und Veröffentlichung der Teilnahmeabsichten der grossen Aktionäre

Kann der Aktienrückkauf und die geplante anschliessende Vernichtung des Aktienbestandes zu einer gewissen Konzentration der Stimmrechte bei wichtigen Aktionären und zu einer nicht unerheblichen Verringerung des Aktienbestandes im Publikumsbesitz führen, kann die UEK der Gesuchstellerin die zusätzliche Auflage auferlegen, sich nach den Teilnahmeabsichten der Aktionäre bzw. Aktionärsgruppen mit mehr als 3% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte zu erkundigen und diese Angaben ins Rückkaufinserat aufzunehmen (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Rn 10).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 2.3, Rz. 8

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 8; in casu Bewilligung eines beabsichtigten Rückkaufprogramms, unter der weiteren Voraussetzung, dass die massgeblichen Umstände keine erheblichen Änderungen erfahren)

Maximal-Volumen der Rückkäufe: 20% des frei handelbaren Anteils

Sinn und Zweck der Begrenzung auf 20% des Free Float

Rn 11 (Rn 9 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) hat zum Zweck, insbesondere die Minderheitsaktionäre vor übermässigen Rückkaufvolumina zu schützen, welche den Free Float und somit die Handelbarkeit der Aktie zu stark reduzieren könnten. Diejenigen Aktionäre, welche nicht am Rückkaufprogramm teilnehmen, sollen nach Abschluss desselben nicht über ein Beteiligungspapier verfügen, dessen Handelbarkeit übermässig eingeschränkt ist.

Bewilligung für Rückkaufvolumen von mehr als 20% des Free Float

Bewilligungsvoraussetzungen

Ein Rückkaufvolumen, welches 20% des Free Float überschreitet, kann mittels Verfügung bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Free Float nicht übermässig reduziert wird und die übernahmerechtlichen Grundsätze eingehalten werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/01 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 2, Rz. 6 u. 10-12

(in casu Ausnahme gewährt, mit Verweis auf eine von der Hauptaktionärin (65.87%) im Rückkaufinserat abgegebenen Zusicherung, ihre Put-Optionen im Rahmen des Rückkaufs auszuüben, was nicht zu einer übermässigen Reduktion des Free Float führe)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 2.2, Rz. 6-7

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 9: in casu Reduktion des Free Float von 72.26% auf 67.36% nicht als übermässige Herabsetzung qualifiziert, unter Hinweis und unter Bestätigung der früheren Praxis, wonach ein Free Float in der Grössenordnung von 55 bis 70% eine ausreichende Handelbarkeit gewährleistet)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 2.2-2.3, Rz. 8-12

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 9; in casu Reduktion des Free Float auf 70% nicht als übermässige Herabsetzung qualifiziert, gestützt auf und unter Bestätigung der früheren Praxis, wonach Reduktionen auf 60% bzw. 55% als zulässig erachtet worden waren)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 390/01 vom 28. Oktober 2008 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 3, Rz. 13

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, in casu Reduktion auf 60% nicht als übermässige Herabsetzung qualifiziert)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 388/01 vom 21. Oktober 2008 in Sachen Alpine Select AG, Erw. 3, Rz. 12

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, in casu Reduktion auf 55% nicht als übermässige Herabsetzung qualifiziert)

Volumen auszurichten am "Publikumsbesitz statt am "Free Float"?

Die UEK stellt in einem obiter dictum in Frage, ob der "Publikumsbesitz", eine Grösse der SIX, die insbesondere für die bei der Kotierung erforderliche Streuung relevant ist (mindestens 25% gemäss Art. 19 Kotierungsreglement der SIX von 12. November 2010), nicht grundsätzlich besser geeignet wäre als die Grösse des Free Floats, um die Auswirkungen eines Rückkaufprogramms auf die Liquidität zu beurteilen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 2.2, Rz. 7

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 9; in casu hätte dies allerdings zu keinem anderen Ergebnis geführt)