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Praxis zu Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG)

Anwendungsbereich

Art. 132 Abs. 2 FinfraG (vormals Art. 29 Abs. 2 BEHG) findet nach seinem Sinn und Zweck nicht nur auf die eigentliche Beschlussfassung Anwendung, sondern auch auf die Durchführung und den Vollzug von bereits gefassten Beschlüssen, beispielsweise den Abschluss von Verträgen.

Beginn der Kompetenzbeschränkung

In zeitlicher Hinsicht beginnt die Kompetenzbeschränkung von Art. 132 Abs. 2 FinfraG mit der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung (sog. Stichtagsprinzip)

Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 8.3.2, Rz. 35-37

(in casu fand der Verkauf eines Immobilienportfolios vor dem zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 2 FinfraG statt und der Verkauf war somit nicht als Abwehrmassnahme zu  qualifizieren)

Vertragsanpassung als Abwehrmassnahme

Auch eine Vertragsanpassung qualifiziert als Abwehrmassnahme, soweit sie die nachträgliche Änderung im Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise bewirkt.

Zum Begriff der Abwehrmassnahme, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 35 UEV und Art. 31 Abs. 2 UEV.