[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Ordinance
on Infrastructures and Market Conduct in
Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Ordinance, FMIO)
of 25 November 2015 (Status as of 1 August 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 1 Subject matter
Art. 2 Definitions
Chapter 2 Disclosure of Shareholdings
Art. 115
Title 3 Market Conduct
Chapter 3 Public Takeover Offers
Art. 116 Main listing
Art. 117 Fees for the review of a takeover offer
Art. 118 Fees for other decisions
Art. 119 Advance payment of fees
Art. 120 Calculation of voting rights in the case of the cancellation of outstanding equity securities
Art. 121 Proceedings for cancelling outstanding equity securities
Chapter 4 Exceptions to the Ban on Insider Trading and Market Manipulation
Art. 122 Subject matter
Art. 123 Buyback of own equity securities
Art. 124 Blackout periods
Art. 125 Content of buyback notices
Art. 126 Price stabilisation after a public placement of sechurities
Art. 127 Other permissible securities transactions
Art. 128 Admissible communication of insider information
Praxis zu Art. 117 Abs. 5 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 5 UEV)
Verursachung besonderer Arbeit bejaht
Durch qualifizierten Aktionär
Durch Zielgesellschaft
Verursachung besonderer Arbeit verneint
Durch qualifizierten Aktionär
Abgrenzung der UEK-Gebühr zur Parteientschädigung
Vgl. generell zur Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG im Übernahmeverfahren die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 FinfraG.
10. Gebühr
[...]
[115] Gemäss Art. 69 Abs. 5 UEV kann die Übernahmekommission in besonderen Fällen, namentlich wenn die Zielgesellschaft oder ein qualifizierter Aktionär der Übernahmekommission besondere Arbeit verursacht, auch die Zielgesellschaft oder den qualifizierten Aktionär zur Entrichtung einer Gebühr verpflichten. Diese beträgt mindestens 20'000 Franken, höchstens aber die Gebühr, die der Anbieter zu bezahlen hat.
[116] Vorliegend hat Sarasin als qualifizierte Aktionärin mit ihren zahlreichen Anträgen und umfangreichen Rechtsschriften (z.B. umfasste die Eingabe vom 7. September 2012 88 Seiten samt vier Beilagen im Umfang von insgesamt 55 Seiten, diejenige vom 26. Oktober 2012 58 Seiten samt 14 Beilagen im Umfang von insgesamt 162 Seiten) besondere Arbeit verursacht und zur ausserordentlichen Dauer des Verfahrens beigetragen. Unter anderem musste die UEK per Verfügung über Anträge von Sarasin entscheiden, welche die Einsetzung eines Sachverständigen (vgl. Erw. 1: nicht publizierte verfahrensleitende Verfügung vom 17. Januar 2011, Erw. 2 und 3; nicht publizierte verfahrensleitende Verfügung vom 6. April 2011, Erw. 6; Verfügung 410/03 vom 5. Juli 2011 AG, Erw. 1.1; Verfügung 410/04) und die Akteneinsicht betrafen (vgl. Sachverhalt lit. D: verfahrensleitende Verfügung vom 17. Januar 2011), wobei diese Anträge jeweils abgewiesen wurden. Kommt hinzu, dass sich anhand des Kepler-Prüfberichts gezeigt hat, dass der von Aquamit angebotenen Angebotspreis von CHF 86 von Anfang an übernahmerechtskonform war und Sarasin mit seinem zentralen Begehren, der Angebotspreis sei wegen eines Verstosses gegen die Mindestpreisvorschriften zu erhöhen, unterliegt. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, zulasten von Sarasin eine Gebühr zu erheben, welche derjenigen entspricht, die von der Anbieterin insgesamt erhoben wurde, also von CHF 121'350 (CHF 80'900 gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 plus CHF 40'450 gemäss dieser Verfügung).
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