Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 4 Abs. 1 UEV
Allgemeines
Art. 4 Abs. 1 UEV ermöglicht der Übernahmekommission eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden, wo sich eine solche durch überwiegende Interessen rechtfertigt oder wo eine buchstabengetreue Anwendung der UEV zu einem Ergebnis führt, das nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar ist.
Begriff "Überwiegende Interessen"
Bei den überwiegenden Interessen kann es sich um Interessen der Angebotsempfänger oder um solche des Anbieters handeln. Eine Ausnahme ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Anwendung einer Vorschrift im konkreten Fall nicht im Interesse der Angebotsempfänger liegt oder zu einem unnötigen Aufwand führt.
Ausnahmen gestützt auf Abs. 1
Ausnahmen von der Best Price Rule
Zu den Ausnahmen von der Best Price Rule, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.
Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtauschangeboten bzw. Holding-Angeboten
Zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtausch- und Holdingangeboten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a UEV und Art. 9a Abs. 1 UEV.
Ausnahme betreffend Rückzug eines aussichtslosen (Teil-)Angebots
Ausnahmsweise wurde die Möglichkeit gewährt, ein ohnehin höchstwahrscheinlich nicht zustande kommendes Teilangebot zurückzuziehen, da ein solcher Rückzug sowohl im Interesse der Angebotsempfänger (Vermeidung der Irreführung durch ein nur vermeintlich erfolgversprechendes Angebot) als auch des Anbieters und der Zielgesellschaft (Vermeidung zusätzlichen Aufwands für aussichtsloses Angebot) liegt.
Ausnahme betreffend Beteiligungsschwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt
Ausnahmsweise kann die Schwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV von 3% auf 5% erhöht werden, wenn es der Anbieterin aufgrund des auf sie anwendbaren ausländischen Rechts unmöglich ist, verlässliche Informationen über Aktionäre, die 5% der Stimmrechte oder weniger hielten, zu erlangen und zu veröffentlichen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht
Verwaltungsrat hat sich bereits andersweitig geäussert
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a) gewährt, da sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft bereits im Rahmen der Publikation seiner Stellungnahme in einem parallel laufenden Verfahren betreffend dieselbe Transaktion sowie in zahlreichen Medienmitteilungen zur betreffenden Frage äussern konnte und geäussert hat und damit eine weitere Stellungnahme der Transparenz für die Marktteilnehmer nicht förderlich wäre und daher entbehrlich ist.
Zielgesellschaft wird zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) gewährt, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.
Möglicher Aufschub der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht
Zur Möglichkeit des Aufschubs der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, siehe die Praxis und Kommentierung zu Art. 61 Abs. 2 UEV.
Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht verpflichtet
Ausnahmsweise wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.
Ausnahme betreffend Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Änderung des Angebots
Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin erlaubt, die Änderung des Angebots (Verlängerung der Angebotsfrist) am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist – anstatt am letzten Börsentag der Angebotsfrist (Art. 15 Abs. 3 und 4 UEV) – zu veröffentlichen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.
Ausnahme betreffend Beginn und Dauer der Nachfrist
Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin gestattet, die Nachfrist unmittelbar am Tag der Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses – anstatt am Tag nach Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses (Art. 14 Abs. 5 UEV) – beginnen, und für elf Börsentage – anstatt für zehn (Art. 14 Abs. 5 UEV) – Börsentage laufen zu lassen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.
Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten
Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.
Ausnahme betreffend Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf Website der UEK
Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf der Website der UEK (Art. 43 UEV) gewährt für Transaktionsmeldungen für Transaktionen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht nach Art. 134 FinfraG erfasst werden.
Ausnahme betreffend Sprache der Angebotsdokumente und Veröffentlichung in Zeitungen
Ausnahmsweise wurde einer Anbieterin erlaubt, die Angebotsdokumente auf Deutsch und Italienisch (statt Deutsch und Französisch, vgl. Art. 6 Abs. 1 UEV) zu verfassen, unter Berücksichtigung dessen, dass Italienisch eine schweizerische Amtssprache ist sowie die Mehrheit der Aktionäre der Zielgesellschaft sich im Kanton Tessin befand und eine Präferenz für Italienisch angegeben hatte. Entsprechend waren die Angebotsdokumente auch je in einer deutsch- und italienischsprachigen (statt deutsch- und französischsprachigen, vgl. Art. 6b UEV) Zeitung zu veröffentlichen.
Ausnahmen von der Angebotspflicht
Zur Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG, zu Art. 40 FinfraV-FINMA, zu Art. 41 FinfraV-FINMA und zu Art. 61 UEV.
Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises
Zur Gewährung von Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises (Art. 40-44 BEHV-FINMA), vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 47 FinfraV-FINMA.
Ausnahme vom Gleichbehandlungsprinzip aufgrund öffentlicher Interessen
Zur Gewährung von Ausnahmen vom Prinzip der Gleichbehandlung aufgrund öffentlicher Interessen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG.
6. Langue des documents d’offre
[...]
[39] L’italien est une langue officielle de la Confédération au même titre que l’allemand et le français. Etant donné que la majorité de l’actionnariat se situe dans le canton du Tessin et a indiqué sa préférence pour l’italien, la requête de l’offrante est justifiée et une dérogation à l’art. 6 OOPA lui est accordée. L’offrante pourra donc rédiger les documents de l’offre en allemand et en italien. En dérogation à l’art. 6b OOPA, la publication dans les journaux pourra être effectuée dans un journal de langue allemande et un journal de langue italienne.
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