Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 15 Abs. 1 UEV
Abs. 1 gilt auch für Änderungen betreffend Break Fee
Eine Erhöhung der in der Transaktionsvereinbarung vereinbarten Break Fee (vgl. zur Break Fee die Praxis und Kommentierung zu Art. 1 UEV) kann das Angebot und die Entscheidung des Angebotsempfängers beeinflussen, weshalb die Break Fee im weiteren Sinne zum Angebot gehört und deren Erhöhung somit nach Art. 15 Abs. 1 UEV zu prüfen ist.
2. Änderung des Angebots
[...]
2.3 Erhöhung der Break Fee als Änderung des Angebots i.S.v. Art. 15 Abs. 1 UEV
[10] Es stellt sich die Frage, ob auch die Erhöhung der Break Fee (ebenso wie die Erhöhung des Angebotspreises) als Änderung des Angebots gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV zu qualifizieren ist. Bejahendenfalls wären die beiden Änderungen nur dann zulässig, wenn sie sich gesamthaft gesehen zugunsten der Angebotsempfänger auswirken (Art. 15 Abs. 1 UEV).
[11] Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 UEV spricht allerdings nur von „Änderung des Angebots". Die Erhöhung der Break Fee stellt rechtlich keine (einseitige) Änderung des Angebots, sondern eine mit der Zielgesellschaft vereinbarte Anpassung der Transaktionsvereinbarung dar. Es ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Erhöhung der Break Fee das Angebot und damit die Entscheidung des Angebotsempfängers beeinflussen kann. Break Fees gehören deshalb im weiteren Sinn ebenfalls zum Angebot und werden daher auch regelmässig in den Verfügungen der Übernahmekommission zur Gesetzmässigkeit eines Angebots thematisiert.
[12] Damit ist zu prüfen, ob sich die Erhöhung des Angebotspreises und der Break Fee gesamthaft gesehen zugunsten der Angebotsempfänger auswirken.
[13] Gemäss Auskunft der Zielgesellschaft ist die Erhöhung der Break Fee das Ergebnis von Verhandlungen mit der Anbieterin und steht im direkten Zusammenhang mit der Erhöhung des Angebotspreises. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft ist der Auffassung, dass die Vorteile der Erhöhung des Angebotspreises (Erhöhung des Angebotsvolumens um insgesamt über USD 54 Mio.) gegenüber den Nachteilen einer Break Fee-Erhöhung von USD 4 Mio. überwiegen. Dies, zumal zum heutigen Zeitpunkt unsicher ist, ob die Break Fee überhaupt bezahlt werden muss. Die Übernahmekommission hat vorliegend keine Veranlassung, diese Einschätzung des Verwaltungsrates anzuzweifeln.
[14] Damit kann festgestellt werden, dass sich die Änderungen des Angebots gesamthaft betrachtet zugunsten der Angebotsempfänger auswirken, womit sie - und damit auch die Erhöhung der Break Fee - zulässig sind.
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