Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 36 Abs. 2 lit. e UEV
Grundsatz: Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere ausserhalb eines GV-Beschlusses
Art. 36 Abs. 2 lit. e UEV schliesst grundsätzlich aus, dass eine Zielgesellschaft ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung während eines öffentlichen Kaufangebotes eigene Beteiligungspapiere erwirbt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufprogramms. Damit soll verhindert werden, dass eine Zielgesellschaft mit dem Kauf eigener Aktien den Erfolg eines öffentlichen Kaufangebots beeinträchtigen oder die Mehrheitsverhältnisse an einer Generalversammlung beeinflussen kann.
Ausnahme vom Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere
Wenn (i) die Käufe eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufangebots erfolgen, das – zusammen mit einem gleichzeitigen Kaufangebot der Mehrheitsaktionäre – Teil einer koordinierten Gesamttransaktion ist, mit der ein Going Private und die anschliessende Dekotierung angestrebt wird und wenn (ii) die Beeinträchtigung eines potentiellen Konkurrenzangebots durch den Rückkauf realistischerweise ausgeschlossen ist , rechtfertigt sich die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere.
1. Zulässigkeit der vorliegenden Transaktionsstruktur
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1.2 Ausnahme zum Verbot von gesetzwidrigen Abwehrmassnahmen
[5] Gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Transaktionsstruktur könnte das Verbot gesetzwidriger Abwehrmassnahmen gemäss Art. 29 Abs. 2 BEHG i.V.m. Art. 36 UEV sprechen: Gemäss Art. 36 Abs. 2 lit. e UEV handelt die Zielgesellschaft insbesondere dann gesetzwidrig, wenn sie ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung eigene Beteiligungspapiere oder Effekten der Gesellschaft, deren Effekten zum Tausch angeboten werden, sowie sich auf sie beziehende Finanzinstrumente kauft oder verkauft. Dies schliesst grundsätzlich aus, dass eine Zielgesellschaft während eines öffentlichen Kaufangebotes eigene Beteiligungspapiere erwirbt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufprogramms. Damit soll verhindert werden, dass eine Zielgesellschaft mit dem Kauf eigener Aktien den Erfolg eines öffentlichen Kaufangebots beeinträchtigen oder die Mehrheitsverhältnisse an einer Generalversammlung beeinflussen kann.
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