Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 55 Abs. 2 UEV
Besondere Aufgaben des Sekretariats im Zusammenhang mit Prüfstellen-Mandaten
Vorläufige Prüfung der Unabhängigkeit bei Mandatsannahme durch Sekretariat
Das Sekretariat prüft vorgängig, d.h. bei Mandatsannahme, summarisch die Unabhängigkeit einer Prüfstelle gemäss Rz. 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten vom 25. Juni 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 3). Als Sekretariatsauskunft ist diese summarische Beurteilung jedoch gemäss Art. 55 Abs. 5 UEV nicht bindend für die UEK, welche üblicherweise erst im Rahmen des Entscheides zum Angebot verbindlich über die Eignung (inklusive Unabhängigkeit) einer Prüfstelle entscheidet (vgl. dazu Praxis und Kommentierung zu Art. 128 Abs. 1 FinfraG).
Sekretariat als Schnittstelle für Kontakte der Parteien (und der Anbieterin) mit der Prüfstelle
Zur Durchsetzung eines aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall angeordneten Kontaktverbots der Parteien im Beschwerdeverfahren (beschwerdeführende qualifizierte Aktionärin und Zielgesellschaft) sowie, nach erfolgter Mandatierung der Prüfstelle, der Anbieterin mit der Prüfstelle, soll das Sekretariat als Schnittstelle zwischen diesen agieren, indem die Prüfstelle die für ihre des Kontaktsverbots Prüfungshandlungen erforderlichen Unterlagen direkt vom Sekretariat erhält. Falls die Prüfstelle von den Parteien zusätzliche Informationen und Dokumente benötigt, sind diese ebenfalls ausschliesslich über das Sekretariat zu beschaffen.
2. Eignung von SEB Frankfurt als Prüfstelle
2.1 Erlass eines Teilentscheides
[6] Üblicherweise wird über die Eignung (inklusive Unabhängigkeit) einer Prüfstelle (erst) im Rahmen des Entscheides zum Angebot verbindlich entschieden. Zwar beurteilt das Sekretariat vorgängig d.h. bei Mandatsannahme gemäss Rn 11 des UEK-Rundschreiben Nr. 3: Prüfung von öffentlichen Kaufangeboten vom 25. Juni 2010 (UEK-Rundschreiben Nr. 3) aufgrund einer summarischen Prüfung die Unabhängigkeit der Prüfstelle. Diese Beurteilung ist aber (wie jede Sekretariatsauskunft, vgl. Art. 55 Abs. 5 UEV) für die UEK nicht bindend.
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