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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 38

Sinn und Zweck der Karenzfrist

Mit der Karenzfrist soll vermieden werden, dass mit einem Rückkaufprogramm begonnen werden kann, bevor erstinstanzlich festgestellt wurde, dass es den übernahmerechtlichen Bestimmungen entspricht. Die Karenzfrist soll es qualifizierten Aktionären ermöglichen, nach der Publikation der Verfügung in den Zeitungen innert einer Frist von fünf Börsentagen Einsprache zu erheben, und der UEK werden weitere fünf Börsentage eingeräumt, um die Einsprache zu beurteilen.

Karenzfrist gilt auch bei nachträglichen Änderungen eines Rückkaufprogramms

Die 10-tägige Karenzfrist gilt auch bei nachträglichen Änderungen eines Rückkaufprogramms, welche gemäss Rn 42 (Rn 51 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) bei der UEK mit einem neuen Gesuch beantragt werden müssen.

Verzicht auf die Karenzfrist in Ausnahmefällen möglich

Analog zur Karenzfrist für die Annahme eines Angebots gemäss Art. 14 Abs. 1 UEV soll die Karenzfrist für die Lancierung eines Rückkaufprogramms verhindern, dass gestützt darauf Transaktionen abgeschlossen werden, bevor definitiv festgestellt ist, dass dessen Bedingungen mit dem Übernahmerecht übereinstimmen. Ein Verzicht auf die Karenzfrist kann daher höchstens bei einem überwiegenden Interesse der Anbieterin in Frage kommen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 451/01 vom 11. November 2011 in Sachen Logitech International S.A., Erw. 6, Rz. 21-22

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 46; in casu Zweckänderung eines bestehenden und bereits im Meldeverfahren freigestellten Rückkaufprogramms, neu mit der Möglichkeit zum Rückkauf auf der zweiten Handelslinie; überwiegendes Interesse der Anbieterin an einer sofortigen Aufnahme von Aktienrückkäufen auf der zweiten Handelslinie unmittelbar nach Vorliegen der entsprechende UEK-Verfügung verneint)

Verkürzung der Karenzfrist

Analog Art. 14 Abs. 2 UEV kann die Karenzfrist von der UEK verlängert oder verkürzt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/01 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 5, Rz. 18-20

(in casu Verkürzung der Karenzfrist auf fünf Tage bewilligt, (i) weil dies den (steuerlichen) Interessen der Aktionäre entspreche, (ii) weil sich aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen (Rückkauf als Teil einer bereits vorgängig bekannt gegebenen Gesamttransaktion) eine Opposition gegen das Programm frühzeitig manifestieren würde, so dass diejenigen Aktionäre, die eine Teilnahme am Rückkaufprogramm erwägen, vom Risiko einer Einsprache Kenntnis hätten, sowie (iii) weil die UEK im Falle einer Einsprache die Karenzfrist ohne weiteres wieder verlängern könnte)

Veröffentlichung der UEK-Verfügungen betreffend Freistellung bzw. Befreiung eines öffentlichen Rückkaufangebots

Veröffentlichung der UEK-Verfügung am Tag der Publikation des Rückkaufinserats

Die UEK-Verfügung betreffend Freistellung bzw. Befreiung eines öffentlichen Rückkaufangebots von bestimmten Voraussetzungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird auf der Website der UEK am Tag der Publikation des Rückkaufsinserats veröffentlicht (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 65 Abs. 1 UEV).

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/01 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 5, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010; in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 8, Rz. 24

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 6, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 4, Rz. 13

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010; in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 451/01 vom 11. November 2011 in Sachen Logitech International S.A., Erw. 6, Rz. 19

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 6, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 5, Rz. 17

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010; in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Veröffentlichung der UEK-Verfügung am Tag der Publikation der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung

Die UEK-Verfügung betreffend Freistellung bzw. Befreiung eines öffentlichen Rückkaufangebots von bestimmten Voraussetzungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird auf der Website der UEK am Tag der Publikation der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der Anbieterin, an welcher das geplante Rückkaufprogramm beschlossen werden soll, veröffentlicht (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 65 Abs. 1 UEV).