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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 7

Entwicklung der Praxis der UEK betreffend Prüfung von Art. 659 OR

Geltende Praxis: Keine Prüfung der Einhaltung von Art. 659 OR

Die Gesellschaft hat ihr Rückkaufprogramm so auszugestalten, dass die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen und insbesondere die Vorgaben von Art. 659 Abs. 1 OR eingehalten werden. Eine diesbezügliche Überprüfung bleibt jedoch dem Zivilrichter vorbehalten. Es obliegt den verantwortlichen Organen der Gesellschaft, dies zu gewährleisten. Die UEK weist lediglich auf die Pflicht zur Einhaltung von Art. 659 Abs. 1 OR hin (Rückkehr zur Praxis vor 2009).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 2.3, Rz. 10

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 17; in casu Hinweis "der Vollständigkeit halber", dass Freistellung eines Rückkaufprogramms den Anbieter nicht davon befreit, die Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 435/02 vom 24. Februar 2010 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1, Rz. 11

(Praxisänderung, ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000; in Erw. 1, Rz. 8-10 mit Zusammenfassung der Entwicklung der Praxis der UEK betreffend Prüfung von Art. 659 OR)

Frühere Praxis 2009: Nichteinhaltung von Art. 659 OR als offensichtliche Verletzung von Gesellschaftsrecht

In Abweichung von der Praxis vor 2009 war die UEK neu der Auffassung, dass die 10%-Schwelle in Art. 659 OR grundsätzlich nicht überschritten werden dürfe, da eine Überschreitung derselben offensichtlich das Gesellschaftsrecht verletze. Sie betrachtete Art. 659 OR als fundamentale Norm des Aktienrechts zum Schutz der Gläubiger, deren Einhaltung von ihr im Rahmen der Freistellung von Aktienrückkäufen zu prüfen sei. Eine Überschreitung der 10%-Schwelle sei ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Rückkauf ausschliesslich zum Zweck der Kapitalherabsetzung erfolge und Schutzmassnahmen analog zum Kapitalherabsetzungsverfahren nach Art. 732 ff. OR eingehalten wurden.

Frühere Praxis vor 2009: Freistellung der UEK gilt nicht für Art. 659 OR

Unter dem vor 2009 geltenden Recht hielt die UEK fest, dass die Schwelle von Art. 659 Abs. 1 OR vom übernahmerechtlich relevanten Volumen von 10% des Kapitals oder der Stimmrechte gemäss Ziff. III.1.1 der UEK-Mitteilung Nr. 1vom 28. März 2000 zu unterscheiden sei. Eine Freistellung der UEK bezog sich nur auf letztere, übernahmerechtliche Schwelle, weshalb die Gesellschaften ihre Rückkäufe unabhängig davon so auszugestalten hatten, dass die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten waren.