Auszug aus dem Bundesgesetz
über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
vom 19. Juni 2015
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Begriffe
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
3. Titel: Marktverhalten
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
Art. 127 Pflichten des Anbieters
Art. 128 Prüfung des Angebots
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Art. 134 Meldepflicht
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Praxis zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG (vormals Art. 33b Abs. 2 lit. b BEHG)
Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht
Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht reicht es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV aus, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person eine mit dem (potentiellen) Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung
Die Parteistellung des in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Aktionärs tritt namentlich mit dem Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder mit dem Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft ein.
Sachverhalt:
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P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Dezember 2016 räumte die Übernahmekommission Pax Holding und Pax Leben Parteistellung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung einer ersten Verfügung zum Angebot oder auf den Zeitpunkt des Abschlusses einer Transaktionsvereinbarung zwischen Basler Leben und Pax Anlage ein.
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